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Kannenbäcker-Bote der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach
Ausgabe 9/2023
VG Ransbach Baumbach
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Haushaltssatzung des Zweckverband Kindertagesstätte Haiderbach

für das Jahr 2023 vom 23.02.2023

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kindertagesstätte Haiderbach hat am 13.02.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.823.900 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.823.900 Euro

der Jahresfehlbetrag auf 0 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 11.050 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 205.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 560.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -355.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit2 auf 343.950 Euro

2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 Euro

verzinste Kredite auf 343.950 Euro

zusammen auf 343.950 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Umlage (Verbandsumlage)

Der Zweckverband erhebt eine Umlage nach § 9 der Verbandsordnung, über die folgendes bestimmt wird:

Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Ergebnishaushaltes und der Tilgung von Krediten des Zweckverbandes erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage, und zwar je zu einem Drittel

a)

nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz

b)

nach der Zahl der Kinder, die die Kindertagesstätte am 01.09. des Vorjahres besucht haben

c)

nach der für das laufende Jahr maßgeblichen Finanzkraftmesszahl (§ 12 Landesfinanzausgleichsgesetz)

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt jeweils zum 31.12. des Jahres:

2021 58.477,86 EUR

2022 58.477,86 EUR

2023 58.477,86 EUR

2024 58.477,86 EUR

2025 58.477,86 EUR

2026 106.477,86 EUR

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 10.000 Euro, oder bei Haushaltsansätzen über 100.000 Euro, um 10 Prozent überschritten werden.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fall zugelassen7.

5 Sofern die Gemeinde von der Möglichkeit des § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO Gebrauch macht.7Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen.

§ 9 Leistungszahlungen8

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte8 werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen 0 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 21.500 Euro

8 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD.

§ 10 Weitere Bestimmungen

a)

Deckungsvermerke

1.

Innerhalb eines Produktes sind die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppen 52, 54, 55, 56, 57 sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, gegenseitig deckungsfähig. Ausnahme sind:

2.

Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51), sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig deckungsfähig.

3.

Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53) sind gegenseitig deckungsfähig.

b)

Sonstiges

1.

Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die Niederschlagung und Erlass von Forderungen wird auf 500,00 € im Einzelfall festgesetzt.

2.

Der/die Verbandsvorsteher*in und der/die stellvertretende Verbandsvorsteher*in werden jeweils ermächtigt, Auszahlungen für notwendige Anschaffungen bis zu einem Anschaffungswert von 1.500 € zu tätigen, sofern eine haushaltsrechtliche Deckung besteht bzw. im Haushaltsplan vorgesehen ist.

Die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der laufenden Verwaltung bleiben hiervon ausgenommen.

3.

Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden jeweils ermächtigt, über die Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden.

Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten.

c) Sperrvermerke

entfällt

Ransbach Baumbach, den 23.02.2023
Jürgen Berleth, Verbandsvorsteher (Siegel)

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:

  • Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite in Höhe von 343.950 € zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO genehmigt. Bei unserer Entscheidung haben wir den Ausnahmetatbestand der VV 4.1.3 Nr. 1 zu § 103 GemO berücksichtigt, wonach die Investitionen zum Ausbau der Kinderbetreuung rechtlich unabweisbar ist. Hierbei haben wir unterstellt, dass die Maßnahme nach Art und Umfang zur Wahrnehmung der Pflichtaufgabe geboten ist.

  • Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2023 des Kindergartenzweckverbandes Haiderbach oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.

Montabaur, den 15.02.2023
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
i.A. Kerstin Kober

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 des Zweckverbandes Kindertagesstätte Haiderbach liegen in der Zeit von Freitag, den 03.03.2023 bis einschließlich Montag, den 13.03.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer 205, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz).

Michael Merz, Bürgermeister