Verbandsgemeinde Rennerod
Informationen des Westerwaldkreises, des Kreisgesundheitsamtes und des Landes
Für Rückfragen zum Coronavirus wird die Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt des Westerwaldkreises empfohlen. Das Infotelefon des Kreisgesundheitsamtes ist unter folgender Nummer werktags von 8 bis 16 Uhr erreichbar: 02602 124-567.
Seit 24. Juni: 10. Corona-Bekämpfungsverordnung gültig
Seit dem 24. Juni 2020 sind weitere Änderungen / Lockerungen der Regeln zur Coronavirus-Eindämmungen gültig. Die aktuell geltende 10. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz ist bis zum 31. August 2020 befristet. Den Gesamttext der Verordnung sowie weitergehende Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.corona.rlp.de.
Insbesondere sind folgende Änderungen erfolgt:
Veranstaltungen
Die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung insbesondere weitere Öffnungen im Veranstaltungsbereich vor.
Veranstaltungen im Freien
Veranstaltungen im Freien bis 350 gleichzeitig anwesenden Personen unter Auflagen (Abstandsgebot, Kontakterfassung, Maskenpflicht im Theken- und Wartebereich).
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis 150 gleichzeitig anwesende Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt als Personenbegrenzung die 10m²-Regel. Bei zugewiesenen Plätzen entfällt die Maskenpflicht am Platz. Veranstaltungen sind auf 6:00 bis 24:00 Uhr begrenzt.
Privilegierung von privaten Veranstaltungen bis 75 Personen
Weiterhin wird durch die 10. Verordnung als spezielle Veranstaltungskategorie ein neuer § 2 Abs. 7 eingeführt, der sich auf private Veranstaltungen mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis bezieht. Diese sind mit bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig und es gibt hierzu ein eigenes „Hygienekonzept private Veranstaltungen“. Auch hier besteht die Pflicht zur Kontakterfassung. Gleichzeitig gibt es für diese Fallgruppe gewisse Vereinfachungen bei den Auflagen. Für diese Veranstaltungen ist keine zeitliche Begrenzung (Sperrstunde) vorgesehen. Die Einhaltung der Abstandsregelung ist als Soll-Regelung ausgestaltet, sodass Verstöße nicht bußgeldbewehrt sind. Insoweit wird es auch auf die Eigenverantwortlichkeit der Menschen auf den Feiern ankommen, inwiefern sie sich an die empfohlenen Abstände halten.
Gesang
Bei der Religionsausübung sind Chöre und Gemeindegesang nicht mehr untersagt. Diese Aktivitäten sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.
Gesangunterricht ist nunmehr auch mit mehr als 2 Personen zulässig.