I. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Stadt Rennerod vom 06. Mai 2024
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. Seite 419) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Stadt Rennerod vom 22.11.2021 wird wie folgt geändert:
Die in § 3 der Satzung dargestellten Ermittlungsgebiete werden dahingehend angepasst, wie sie sich aus den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Plänen ergeben.
Die Anlage zur Satzung (Begründung) wird ergänzt:
Weiterhin ist dem Industriegebiet Nord (Abrechnungsgebiet 2) das Gebiet der Bundeswehr zuzurechnen, da hier die Zufahrt über die Verkehrsanlage „Industriegebiet Alsberg“ verläuft und insoweit ein räumlicher Zusammenhang zum Abrechnungsgebiet 2 gegeben ist.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt 56477 Rennerod oder der Verbandsgemeindeverwaltung 56477 Rennerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.