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Hoher Westerwald - Wochenkurier für die Verbandsgemeinde Rennerod
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Seck

II. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Seck vom 16. Mai 2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Seck hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Satzung der Ortsgemeinde Seck über die Unterhaltung und Benutzung des Friedhofes vom 30.04.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2011 wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt III (Allgemeine Bestattungsvorschriften) wird nach § 5 folgender § 5 a eingefügt:

§ 5 a

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihen- oder Wahlgrabstätten (Einzel- oder Doppelgrabstätten), in denen auf Antrag der Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts einer Reihengrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die Dauer des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte richtet sich nach der Ruhefrist der ersten Bestattung zuzüglich 10 Jahre (allgemeines Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte). Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(3) Im Falle der zusätzlichen Beisetzung einer Asche verkürzt sich deren Ruhefrist bis zur Wiederbelegung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 bis zum Ende der Ruhefrist bei Reihengrabstätten und bis zum Ende der für Wahlgrabstätten geltenden Nutzungsfrist ab dem Zeitpunkt der Erstbestattung.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

56479 Seck, den 01.06.2023
Johannes Jung, Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde 56479 Seck oder der Verbandsgemeindeverwaltung 56477 Rennerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56479 Seck, den 21. Juli 2023
Johannes Jung, Ortsbürgermeister