Satzung der Ortsgemeinde Neustadt/Westerwald über die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Unter dem Plakenbusch"
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt/Westerwald hat in seiner Sitzung am 21.05.2026 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Satzung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Unter dem Plakenbusch" beschlossen:
Die Änderung betrifft das gesamte Plangebiet. Die Regelung unter den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 (1) Nr. 1 LBauO): „Einfriedungen sind in Form von standortgerechten Laubhecken, Mauern, Eisengittern mit senkrechten Stäben, Maschendraht oder Holzzäunen mit senkrechten Latten zulässig. Maschendraht ist entlang der öffentlichen Verkehrsflächen mit standortgerechten Laubhecken oder Rankpflanzen einzufassen. Die Einfriedungen dürfen eine Gesamthöhe von 1,50 m nicht überschreiten.“ wird ersatzlos gestrichen.
Alle anderen Textfestsetzungen bleiben von dieser Änderung unberührt.
Bestandteil dieser Satzung ist
1. die Bebauungsplan-Urkunde (Lageplan mit Text),
2. die Begründung
Die Satzung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt/Westerwald hat am 13.01.2026 die Änderung des Bebauungsplanes „Unter dem Plakenbusch“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen und am 13.02.2026 bekannt gemacht.
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 23.02.2026 bis einschließlich 30.03.2026 statt.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt/Westerwald hat den Bebauungsplan „Unter dem Plakenbusch“ in seiner Sitzung am 21.05.2026 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde befürwortet.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Unter dem Plakenbusch“ in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Unter dem Plakenbusch“ nebst Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird. Die Einsichtnahme ist während der allgemeinen Dienststunden bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Rennerod, Bauabteilung, Zimmer 008, Hauptstraße 55, 56477 Rennerod möglich; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bislang zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen (§ 44 Abs. 5 BauGB).
§ 24 Abs. 6 GemO (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.