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Hoher Westerwald - Wochenkurier für die Verbandsgemeinde Rennerod
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Rennerod

Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Punktuellen Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Rehe Nord“, Verbandsgemeinde Rennerod, Gemarkung Ortsgemeinde Rehe

Der Verbandsgemeinderat der Verbandgemeinde Rennerod hat den abschließenden Feststellungsbeschluss am 30.06.2022 für die 7. Punktuelle Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Rehe Nord“ in der Gemarkung der Ortsgemeinde Rehe gefasst. Zuvor erfolgte die zustimmende Beschlussfassung der Ortsgemeindegremien gemäß § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO).

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 08.08.2022, Az.: 2A/610-12/06, die 7. Punktuelle Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes - Bereich „Rehe Nord“ der Verbandsgemeinde Rennerod gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 Ziff. 1 der LVO über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt hiermit die Bekanntmachung der Genehmigung. Hiernach kann jedermann die 7. Punktuelle Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes - Bereich „Rehe Nord“ der Verbandsgemeinde Rennerod, bestehend aus Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung während den allgemeinen Dienststunden bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Rennerod, Bauabteilung, Zimmer 008, Hauptstraße 55, 56477 Rennerod, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die 7. Punktuelle Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes - Bereich „Rehe Nord“ der Verbandsgemeinde Rennerod wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam.

Diese Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet www.rennerod.de bis einschließlich 30.09.2022 veröffentlicht. Der Plan wird zu gegebener Zeit in das zentrale Internetportal des Landes (www.geoportal.rlp.de) eingestellt.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB*)

Nach § 215 Abs. 2 BauGB*) wird darauf hingewiesen, dass

1)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

*) Baugesetzbuch (BauGB) vom 20. Juli 2004 (Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 - BGBl. I S. 2415 ff. -) in der aktuell gültigen Fassung

Rennerod, den 19.08.2022
Gerrit Müller
Bürgermeister