Widerspruchsmöglichkeiten gegen Auskünfte aus dem Melderegister
Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt umfassend, unter welchen Voraussetzungen und an wen die Meldebehörde die bei ihr gespeicherten Daten übermitteln darf. Zum Schutz der Betroffenen hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen Widerspruchsmöglichkeiten eingeräumt.
Anträge auf Einrichtung dieser Auskunfts-/Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) können in folgenden Fällen gestellt werden:
| 1. | Wenn Tatsachen dafür glaubhaft gemacht werden, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). |
| 2. | Für die Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG). |
| 3. | Für die Bekanntgabe von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. BGM). |
| 4. | Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG). |
| 5. | Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. |
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| Antragsberechtigt sind Familienmitglieder, die keiner oder nicht derselben Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflichtige (§ 42 Abs. 3 i.V.M. § 42 Abs. 2 BMG). |
| 6. | Für die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 36 Abs. 2 BMG). |
Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen das Team vom Einwohnermeldeamt gerne zur Verfügung -Telefon: 0266475067-30 oder /31 und 32.