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Hoher Westerwald - Wochenkurier für die Verbandsgemeinde Rennerod
Ausgabe 33/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Nister-Möhrendorf

In der Gemarkung Nister-Möhrendorf, Flur 1, Flurstück 187 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 07.08.2023 eine Niederschrift (Nachtrag 1 zur Grenzniederschrift vom 15.05.2023 ) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten des Flurstückes die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die Abmarkung des Grenzpunktes an der Grenze der Flurstücke Flur 1, Flurstück 186 gegen Flur 1, Flurstück 187, der mit „Gebäudeecke“ bezeichnet ist, wird dauernd unterlassen, da der Grenzpunkt durch eine Gebäudeecke hinreichend gekennzeichnet ist."

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 01.09.2023 bis 02.10.2023 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 14.30 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei

Dipl. Ing. Ulrich Pfeiffer

Öffentlich best. Vermessungsingenieur

Alexanderring 9

57627 Hachenburg

Widerspruch erhoben werden.

gez. Dipl. Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich best. Vermessungsingenieur