Liebe Mitbürger/innen,
aus gegebenem Anlass darf ich an alle Einwohner die dingende Bitte richten ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.
Dazu gehört auch das Freihalten des sogenannten Lichtraumprofiles, d.h. das Überragen von Ästen, Sträuchern, Gras, etc. in den Gehweg bzw. die Straße.
Im folgenden ein kurzer Auszug aus der o.g. Satzung:
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen; bei Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nur auf Gehwege. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
| a) | Gehwege einschließlich der Durchlässe; |
| b) | Parkplätze; |
| c) | Straßenrinnen und Regeneinläufe einschl der Schachteimer; |
| d) | Seitengräben und Böschungen einschließlich der Durchlässe |
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
Bei Nichteinhalten der Reinigungspflicht entsteht eine Ordnungswidrigkeit. Das Ordnungsamt wird mit der weiteren Überwachung im einzelnen beauftragt, dazu kann auch das Festsetzen einer Geldbuße gehören.