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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 10/2024
Aus Stadt und Gemeinden
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Einreichung von Wahlvorschlägen

Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des

Gemeinderats sowie für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 22.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderats in Rückeroth sind 8 Ratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats dürfen höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats sind bei dem Gemeindewahlleiter in Rückeroth (Bürgermeisteramt, In der Holl 10)

oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Selters, Am Saynbach 5-7 (Zimmer 301 oder 304), einzureichen.

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in Rückeroth (Bürgermeisteramt, In der Holl 10)

oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Selters, Am Saynbach 5-7 (Zimmer 301 oder 304), einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

56244 Rückeroth, den 07.03.2024
Bodo Weinmann, Wahlleiter