Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 02.03.2023, Abt. / Az. 2B/22-1182-901-00 von der nachstehend aufgeführten Satzung Kenntnis genommen, sie - soweit genehmigungspflichtige Teile in der Haushaltssatzung enthalten sind - genehmigt und gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Satzung keine Bedenken gemäß § 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) erhoben.
Die Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom 17.03.2023 bis 24.03.2023 in der Verbandsgemeinde Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, nach terminlicher Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Erhan Evrem (Tel.: 02626/764-55) zu jedermanns Einsicht offen.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald für das Jahr 2023 vom 10.03.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf 11.770.255 €
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf 11.144.910 €
Jahresüberschuss auf 625.345 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf 1.046.360 €
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 1.568.700 €
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 2.712.900 €
Saldo aus den Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -1.144.200 €
Saldo aus den Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf -97.840 €
Veränderung der liquiden Mittel -129.940 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 0 Euro
zusammen auf 0 Euro
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf 0 Euro
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 6.000.000 Euro
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ (Betriebszweige Wasserwerk, Abwasserwerk und Kalte Nahwärme) werden in den Wirtschaftsplänen festgesetzt auf
1. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf 2.985.700 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf 3.828.690 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf 100.900 Euro
zusammen auf 6.915.290 Euro
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf 300.000 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf 400.000 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf 300.000 Euro
zusammen auf 1.000.000 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen
Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf 0 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf 0 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf 0 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen 0 Euro
zusammen auf 0 Euro
§ 6 Festsetzung der Entgelte für die Benutzung und das Vorhalten der Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung:
§ 7 Festsetzung der Entgelte für die Benutzung und das Vorhalten der Einrichtungen der Kalten Nahwärme:
| 1. | Kalte Nahwärme | Netto- entgelt | Umsatzsteuer | Brutto-entgelt | |
| Euro | % | Euro | Euro | ||
| 1.1 | Einmaliger Beitrag | ||||
| für die erstmalige Herstellung je qm Wohnfläche | 89,11 | 19 | 16,9309 | 106,0409 | |
| 1.2 | Laufende Entgelte | ||||
| Wiederkehrender Beitrag je qm Wohnfläche | 4,51 | 19 | 0,8569 | 5,3669 | |
| 2 | Vorausleistungen | ||||
| Auf die in § 7 genannten Entgelte werden Vorausleistungen erhoben. | |||||
§ 8 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetzt (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Die Umlagesätze werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 zur Zahlung fällig. Das vorläufige Umlagesoll für 2023 wird auf 7.244.750 Euro
festgesetzt.
§ 9 Umlage
Sonderverbandsumlage Revierdienst
Nach der Kommunalisierung des Revierdienstes gem. § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.2007 (GVBl S. 193) und der Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde Selters wird für die nicht durch Kostenerstattung des Landes gedeckten Personalaufwendungen der Revierbeamten, mit Ausnahme der Aufwendungen für Beihilfen, eine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhoben.
Das vorläufige Umlagesoll für 2023 wird auf 196.000 Euro
festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Personalkostenzuschusses des Landes.
Die Sonderumlage wird zu den in § 8 dieser Satzung festgesetzten Terminen zur Zahlung fällig.
§ 10 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 26.659.304,03 Euro
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 (Ansatz) 27.895.059,03 Euro
Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 27.899.444,03 Euro
Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 28.524.789,03 Euro
§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten sind.
§ 12 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen sind in der Investitionsübersicht dargestellt.
§ 13 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.
§ 14 Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)
Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilergebnishaushalts gegenseitig deckungsfähig.
§ 15 Übertragbarkeit (§ 17 GemHVO)
Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten bleiben die Ermächtigungen gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen.
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde:
Gegen die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Bedenken erhoben.