Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 10.02.2025, Abt. /Az. 2B22-1182-901-10 von der nachstehend aufgeführten Satzung Kenntnis genommen, sie - soweit genehmigungspflichtige Teile in der Haushaltssatzung enthalten sind - genehmigt und gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Satzung keine Bedenken gemäß § 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) erhoben.
Die Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit vom 14.03.2025 bis 28.03.2025 in der Verbandsgemeinde Selters zu jedermanns Einsicht, nach terminlicher Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Kevin Ott (Tel.: 02626/764-71), offen aus.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1) in Verbindung mit §§ 7 und 10 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) und des § 6 der Verbandsordnung des Kindergartenzweckverbandes Marienrachdorf, vom 13.12.1985, in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.406.150 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.406.150 €
Jahresfehlbetrag auf — 0 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 23.500 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 23.500 €
Saldo aus den Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 0 €
Saldo aus den Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 0,00 €
zusammen Kredite auf — 0,00 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 275.145 €
A.) Die ordentliche Umlage für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
| Verbandsmitglieder / Ortsgemeinden: | Ordentliche Umlage: |
| Ewighausen | 22.534,04 € |
| Freilingen | 62.594,55 € |
| Weidenhahn | 65.098,33 € |
| Wölferlingen | 45.068,08 € |
| Insgesamt: | 195.295,00 € |
Die ordentliche Umlage wird je mit einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 zur Zahlung fällig.
B.) Die Sonderverbandsumlage für das Haushaltsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
| Verbandsmitglieder / Ortsgemeinden: | Sonderverbandsumlage: |
| Ewighausen | 3.220,53 € |
| Freilingen | 8.386,45 € |
| Weidenhahn | 6.359,75 € |
| Wölferlingen | 5.533,27 € |
| Insgesamt: | 23.500,00 € |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres — 0,00 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. Vorjahres — 0,00 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 0,00 €
Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilergebnishaushalts gegenseitig deckungsfähig.
Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten bleiben die Ermächtigungen gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen.
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde:
Gegen die Haushaltssatzung, des Kindergartenzweckverbandes Wölferlingen, für das Haushaltsjahr 2025, werden keine Bedenken erhoben.