Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 15.07.2014 wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt zurzeit für
| 1. | den Wehrleiter 414,79 € |
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| zuzüglich für 16 Feuerwehreinheiten je 10,00 € 141,01 € |
| 2. | die stellvertretenden Wehrleiter 143,25 € |
| 3. | den Wehrführer der Feuerwehreinheit Freilingen, Herschbach und Selters (Stützpunktwehren) 143,25 € |
| 4. | den Wehrführer der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben 57,27 € |
| 5. | den stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheiten Herschbach und Selters 71,56 € |
| 6. | die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt Selters 107,54 € |
| 7. | den Gerätewart der Feuerwehreinheit Freilingen 42,98 € |
| 8. | den Gerätewart der Feuerwehreinheit Herschbach 71,56 € |
| 9. | den Gerätewart der Feuerwehreinheit Selters 100,39 € |
| 10. | den Gerätewart der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben 17,92 € |
| 11. | die Gerätewarte der zentralen Materiallager 35,85 € |
| 12. | die Fachwarte Elektro 17,92 € |
| 13. | die Fachwarte Tragkraftspritzen/Stromgeneratoren 17,92 € |
| 14. | den Fachwart Gefahrgut 17,92 € |
| 15. | den Fachwart zentrale Kleiderkammer 143,25 € |
| 16. | den Fachwart Funk 35,85 € |
| 17. | den Fachwart Hebe-/Dichtkissen 17,92 € |
| 18. | den Fachwart „Schulen" 17,92 € |
| 19. | den Sachbearbeiter Alarm- und Einsatzplanung 107,54 € |
| 20. | die Sachbearbeiter Informations- und Kommunikationsmittel 83,13 € |
| 21. | die Jugendwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr 41,77 € |
| 22. | den Pressewart 17,92 € |
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.