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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 06.03.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 15.07.2014 wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt zurzeit für

1.

den Wehrleiter

zuzüglich für 16 Feuerwehreinheiten je 10,00 €

2.

die stellvertretenden Wehrleiter

3.

den Wehrführer der Feuerwehreinheit Freilingen, Herschbach und Selters (Stützpunktwehren)

4.

den Wehrführer der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben

5.

den stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheiten Herschbach und Selters

6.

die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt Selters

7.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Freilingen

8.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Herschbach

9.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Selters

10.

den Gerätewart der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben

11.

die Gerätewarte der zentralen Materiallager

12

. die Fachwarte Elektro

13.

die Fachwarte Tragkraftspritzen/Stromgeneratoren

14.

den Fachwart Gefahrgut

15.

den Fachwart zentrale Kleiderkammer

16.

den Fachwart Funk

17.

den Fachwart Hebe-/Dichtkissen

18.

den Fachwart „Schulen"

19.

den Sachbearbeiter Alarm- und Einsatzplanung

20.

die Sachbearbeiter Informations- und Kommunikationsmittel

21.

die Jugendwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

22.

den Pressewart

Artikel II

Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft

56242 Selters, den 06.03.2024
(Dienstsiegel)
Oliver Götsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.