Öffentliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Selters und dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach
sowie der Verbandsgemeinde Dierdorf und der Verbandsgemeinde Wirges
über die Errichtung und den Betrieb eines semizentralen Klärschlammbehandlungscenters zur Schlammausfaulung auf der Kläranlage Selters (regionales Klärschlammmanagement)
Nachstehende Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), öffentlich bekanntgemacht:
Zweckvereinbarung
zwischen
der Verbandsgemeinde Selters,
vertreten durch den Bürgermeister Klaus Müller
und
dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach,
vertreten durch den Verbandsvorsteher Manuel Seiler
der Verbandsgemeinde Dierdorf,
vertreten durch den Bürgermeister Manuel Seiler
der Verbandsgemeinde Wirges,
vertreten durch die Bürgermeisterin Alexandra Marzi
über
die Errichtung und den Betrieb eines semizentralen Klärschlammbehandlungscenters zur Schlammausfaulung auf der Kläranlage Selters (regionales Klärschlammmanagement)
Auf Grundlage des § 57 Abs. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) i. V. m. § 12 KomZG wird die nachfolgende Zweckvereinbarung geschlossen.
Präambel
Die Verbandsgemeinde Selters hat
| - | zur Zentralisierung der Abwasserbeseitigung |
| - | Optimierung der Klärschlammbehandlung, -lagerung und -verwertung |
| - | Effektivierung der Spülgutentsorgung und |
| - | Steigerung der Energieeffizienz und alternativen Energienerzeugung |
unter Etablierung einer zukunftsweisenden Anlagentechnik eine Studie von der IG Dr. Siekmann & Partner erstellen lassen. Zur Erhöhung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigung sollten auch Möglichkeiten von betrieblichen Kooperationen geprüft werden.
Der Verbandsgemeinderat Selters hat auf Grundlage von durchgeführten Kostenvergleichsrechnungen am 18.11.2008 den Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der Studie gefasst. Hierzu werden die bestehenden Teichkläranlagen Ewighausen und Vielbach stillgelegt und die Ortsgemeinden Weidenhahn, Ewighausen, Vielbach und Quirnbach an die Kläranlage Selters angeschlossen.
Gleichzeitig soll eine Umstellung der Verfahrensführung auf der Kläranlage Selters von der bisher praktizierten simultanen aeroben Stabilisierung auf die getrennte (anaerobe) Stabilisierung erfolgen und eine zentrale Schlammbehandlung mit Schlammfaulung errichtet werden.
Die Kläranlage Herschbach wird so umgerüstet, dass die Klärschlämme der zentralen Schlammbehandlung in Selters zugeführt werden können.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach hat in ihrer Sitzung am 27.11.2008 dem Konzept der Verbandsgemeinde Selters zugestimmt und beschlossen, die künftige Klärschlammbehandlung und -entsorgung in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Selters zu realisieren.
Auf Basis der Ergänzungsstudie der IG Dr. Siekmann & Partner hat die Verbandsgemeinde Dierdorf durch Beschluss vom 10.12.2010 ebenfalls dem Konzept der Verbandsgemeinde Selters zugestimmt und beschlossen, die künftige Klärschlammbehandlung und -entsorgung der Kläranlagen Isenburg und Maischeid in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Selters zu realisieren.
Die Verbandsgemeinde Wirges hat mit Ratsbeschluss vom 10.12.2010 der betrieblichen Kooperation zugestimmt. Die Kläranlage Helferskirchen soll stillgelegt und die Ortsgemeinde Helferskirchen über eine neu zu verlegende Abwassersammelleitung an die Abwasseranlagen der Abwassergruppe Selters angeschlossen werden. Die anfallenden Abwässer werden auf der Kläranlage Selters gereinigt.
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und zukunftsweisenden Abwasserbeseitigung wird die bestehende Kläranlage Selters - mit den angeschlossenen Körperschaften Selters, Maxsain, Goddert, Rückeroth, Nordhofen, Krümmel und Ellenhausen - umgebaut und erweitert.
(2) An die Gruppenkläranlage Selters werden zusätzlich angeschlossen:
| a) | aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Selters |
| - die Ortsgemeinden Ewighausen und Weidenhahn | |
| - die Ortsgemeinden Vielbach und Quirnbach | |
| b) | aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Wirges |
| - die Ortsgemeinde Helferskirchen |
(3) Auf der Kläranlage Selters wird eine zentrale Klärschlammbehandlungsanlage mit Schlammfaulung errichtet. Neben den unmittelbar an die Kläranlage angeschlossenen Ortsgemeinden werden zusätzlich die Klärschlämme
| a) | der Kläranlage Herschbach (Verbandsgemeinde Selters) |
| b) | der Kläranlage Wienau (ZV Abwassergruppe Holzbach) |
| c) | der Kläranlage Isenburg (Verbandsgemeinde Dierdorf) und |
| d) | der Kläranlage Maischeid (Verbandsgemeinde Dierdorf) |
nach Selters transportiert und dort weiter behandelt (gemeinsame Ausfaulung, Entwässerung, Verwertung/Entsorgung).
(4) Die kommunalen Beteiligten i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 KomZG übertragen insofern mit Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung die ihnen obliegenden Pflichten aus dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz auf die Verbandsgemeinde Selters in dem sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Umfang.
Abschnitt 2
Klärschlammbehandlung, -lagerung und -verwertung
§ 2 Ausbau der Schlammbehandlung
(1) Die Verbandsgemeinde Selters verpflichtet sich, die Schlammbehandlung im Klärwerk Selters auszubauen. Die Kapazität ist so auszulegen, dass die anfallenden Klärschlämme der
| - | angeschlossenen Gemeinden Selters, Maxsain, Goddert, Rückeroth, Nordhofen, Krümmel und Ellenhausen; |
| - | anzuschließenden Gemeinden Ewighausen, Weidenhahn, Vielbach, Quirnbach und Helferskirchen; |
| - | Kläranlage Herschbach |
| - | Kläranlage Wienau |
| - | Kläranlage Isenburg und |
| - | Kläranlage Maischeid |
zentral behandelt werden können.
(2) Die Baumaßnahmen werden von der Verbandsgemeinde Selters durchgeführt, die erforderlichen Planungs-, Genehmigungs-, Untersuchungs- und Bauverträge werden von der Verbandsgemeinde Selters vergeben und abgerechnet.
§ 3 Betrieb der Schlammbehandlung
(1) Die Klärschlämme der Kläranlagen Herschbach, Wienau, Isenburg und Maischeid werden zum Klärwerk Selters transportiert. Das Logistikkonzept ist so auszulegen, dass eine möglichst kontinuierliche Beschickung der Schlammbehandlungsanlage ermöglicht wird und nur energiereiche Schlämme angeliefert werden.
(2) Die angelieferten Schlämme werden gemeinsam mit dem anfallenden Klärschlamm der angeschlossenen Körperschaften weiterbehandelt, zwischengelagert und verwertet.
(3) Um die Rückbelastung der Schlammfaulungsanlage auf die Kläranlage Selters zu minimieren, verpflichten sich die anliefernden Körperschaften bei Bedarf Sickerwasser zurückzunehmen und auf ihren Anlagen dosiert der Abwasserreinigung zuzuführen.
§ 4 Grundsätze der Kostenbeteiligung
(1) Die kommunalen Beteiligten beteiligen sich an den Kosten, die der Verbandsgemeinde Selters für die Schlammbehandlung, -lagerung und -verwertung entstanden sind und noch entstehen, durch Beteiligung am Investitionsaufwand und den laufenden Kosten.
(2) Die Beteiligung am Investitionsaufwand erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Beteiligungsbetrages an den Herstellungskosten im gleichen Verhältnis, wie die Verbandsgemeinde Selters Kapazitätsanteile ihrer Abwasseranlage zur Verfügung stellt.
(3) Die Beteiligung am Unterhaltungsaufwand erfolgt entsprechend der anteiligen Mitbenutzung der Abwasseranlagen gemäß § 6.
(4) Für die Abgrenzung zwischen laufenden Kosten und Investitionen und deren Ermittlung gelten die jeweiligen einschlägigen Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts und ergänzend die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Grundsätze. Laufende Kosten und Investitionsausgaben, die im alleinigen Interesse eines kommunal Beteiligten begründet sind, werden diesem allein zugerechnet.
§ 5 Kostenbeteiligung am Investitionsaufwand
(1) Die kommunalen Beteiligten tragen Planungs-, Genehmigungs-, Bau- und Grunderwerbskosten für die Errichtung einer Klärschlammbehandlungsanlage einschließlich Installierung einer Klärschlammentwässerungsmaschine sowie einer überdachten Lagerfläche zur Zwischenlagerung des gepressten Schlamms im Verhältnis der auf jeden kommunal Beteiligten entfallenden Kapazitätsanteile.
(2) Die Kapazitätsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Einwohner- und Einwohnergleichwerte gemäß der noch zu erstellenden Genehmigungsplanung der IG Dr. Siekmann & Partner mbH.
(3) Die Verbandsgemeinde Selters - als Eigentümerin der Kläranlage Selters - ist Vertragspartner der zu beauftragenden Ingenieurbüros und Gesprächspartner der Fachbehörden. In grundsätzlichen Fragen stimmt sie sich mit den kommunalen Beteiligten ab.
§ 6 Kostenbeteiligung am Unterhalts- und Betriebsaufwand
(1) Die Klärschlammbehandlung, -lagerung, und -verwertung wird von der Verbandsgemeinde Selters im Rahmen des laufenden Betriebs der Kläranlage Selters betrieben.
(2) Die Behandlungs-, Aufbereitungs-, Entwässerungs-, Lagerungs- und Verwertungskosten werden von den kommunalen Beteiligten im Verhältnis der Einwohner- und Einwohnergleichwerte zueinander getragen.
(3) Die von den einzelnen Kläranlagen angelieferten Klärschlämme sind mengenmäßig zu erfassen, damit eine Herkunfts- und Mengenbilanz erstellt werden kann.
(4) Die Kosten für den Transport der Klärschlämme von den Kläranlagen Herschbach, Wienau, Isenburg und Maischeid zur zentralen Klärschlammbehandlungsanlage in Selters sind von den jeweiligen Betreibern zu übernehmen. Das Logistikkonzept liegt im Zuständigkeitsbereich und in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Selters.
(5) Die aus der Klärschlammvergasung gewonnene Energie wird primär zur Reduzierung des Fremdbezugs, also für den Eigenbedarf, herangezogen. Überschüssiger, ins Versorgungsnetz eingespeister Strom wird den kommunalen Beteiligten anteilig ihrer Kapazitätsanteile an der Schlammbehandlungsanlage gutgeschrieben.
(6) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Anforderungen der Klärschlammverordnung und des Düngemittelrechtes wird mit erster Priorität eine landwirtschaftliche Verwertung angestrebt. Die Schlammbehandlungsanlage wird so konzipiert, dass alternative Verwertungswege bei Bedarf umgesetzt werden können.
(7) Jeder kommunal Beteiligte ist verpflichtet seine Klärschlämme gemäß den Vorgaben der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind den Verbandsgemeindewerken Selters unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
Werden bei den Untersuchungen Grenzwerte der Klärschlammverordnung überschritten, ist dies dem Betreiber der Schlammfaulungsanlage unverzüglich mitzuteilen. Die aus der Überschreitung resultierenden erforderlichen Maßnahmen sind miteinander abzustimmen. Mehrkosten für alternative Verwertungswege sind von dem Verursacher zu übernehmen.
(8) Bei Störfällen im Einzugsgebiet der jeweiligen Kläranlagen der kommunal Beteiligten, die Einfluss auf die Klärschlammbeschaffenheit haben können, sind vor Anlieferung dieser Schlämme zusätzlich Klärschlammuntersuchungen entsprechend der Klärschlammverordnung durchzuführen.
Abschnitt 3
Kapazitätsausnutzung, Anlagenerweiterung, Zahlungsweise, Streitigkeiten, Laufzeit, Änderungen, Schlussvorschriften
§ 7 Kapazitätsausnutzung, Erweiterung der Abwasseranlagen
(1) Eine vorübergehende Überschreitung der in der Genehmigungsplanung der IG Dr. Siekmann & Partner mbH festgelegten Kapazitätsausnutzung, von bis zu maximal zwei Jahren, berechtigt die Verbandsgemeinde Selters nicht zu höheren Forderungen hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasseranlagen, solange eine Erweiterung der Abwasseranlagen nicht erforderlich wird.
Werden die Kennwerte vorübergehend, aber länger als zwei Jahre um mehr als 20 % überschritten, wird die Verbandsgemeinde Selters die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung der zusätzlich durch den kommunal Beteiligten während der Dauer der Überschreitung genutzten Anlageteile den zu entrichtenden anteiligen laufenden Kosten zuschlagen. Über Art und Umfang der zusätzlich genutzten Anlageteile wird vor der Abrechnung Einvernehmen erteilt.
(2) Bei dauernder Überschreitung der Kennwerte wird sich der kommunal Beteiligte nach dem neu festzulegenden Beteiligungsverhältnis in entsprechend höherem Umfang an den Investitions- sowie Unterhaltungs- und Betriebskosten der Abwasseranlagen beteiligen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abwasseranlagen durch die dauernde Überschreitung der Kennwerte nicht erweitert werden müssen.
(3) Müssen die Abwasseranlagen ganz oder teilweise erweitert werden, sind die anfallenden Investitionskosten nach dem Verursacherprinzip von den betreffenden kommunalen Beteiligten zu übernehmen. In diesem Fall ist eine Aufteilung der laufenden Kosten neu vorzunehmen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten dann auch als Grundlage für eine Ergänzungsvereinbarung.
§ 8 Zahlungsweise
(1) Die gemeinsamen Baumaßnahmen werden von der Verbandsgemeinde Selters abgewickelt. Auf Grundlage von geprüften Abschlagsrechnungen stellt die Verbandsgemeinde Selters den kommunalen Beteiligten auf Basis dieser Vereinbarung Teilbeträge in Rechnung. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorlage der jeweiligen Schlussrechnungen.
(2) Die laufenden Kosten werden jährlich jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres von der Verbandsgemeinde Selters ermittelt, sobald ihr alle Berechnungsunterlagen vorliegen. Der aus der Abrechnung geschuldete Betrag ist innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
(3) Eine Abschlagszahlung für die laufenden Kosten ist auf Anforderung in Höhe des auf volle Tausender abgerundeten Vorjahresabrechnungsbetrages zum 01.07. eines jeweiligen Jahres zu entrichten.
§ 9 Streitigkeiten
Für einen eventuellen Streitfall wird vereinbart, dass zunächst eine Schlichtungsregelung über die Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, anzustreben ist. Im Übrigen gilt der Verwaltungsrechtsweg.
§ 10 Ungültigkeitsklausel
(1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Zweckvereinbarung eine Regelungslücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem sachlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
§ 11 Dauer, Auflösung und Änderungen
(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschluss der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten.
(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzungen des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss der Zweckvereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei gemäß § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 VwVwfG eine Anpassung des Inhalts der Zweckvereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.
(3) Diese Zweckvereinbarung kann vorbehaltlich des § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG nur im Einvernehmen der kommunalen Beteiligten schriftlich aufgelöst werden. Im Falle einer etwaigen Auflösung muss ein Ausgleich der finanziellen Vor- und Nachteile der einzelnen Partner durch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen.
(4) Änderungen dieser Zweckvereinbarung sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedürfen als öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform gemäß § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 57 VwVfG. Die Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten.
§ 12 Bekanntmachung und Inkrafttreten
(1) Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist.
Die vorstehende, zwischen der Verbandsgemeinde Selters und dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach sowie den Verbandsgemeinden Dierdorf und Wirges geschlossene Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb eines semizentralen Klärschlammbehandlungscenters zur Schlammausfaulung auf der Kläranlage Selters (regionales Klärschlammmanagement) wird hiermit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) aufsichtsbehördlich genehmigt.