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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Selters und der Verbandsgemeinde Wirges über den Anschluss der Ortsgemeinde Helferskirchen (Verbandsgemeinde Wirges) an die Kläranlage Selters (Verbandsgemeinde Selters)

Nachstehende Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), öffentlich bekanntgemacht:

Zweckvereinbarung

zwischen

der Verbandsgemeinde Selters,

vertreten durch den Bürgermeister Klaus Müller

und

der Verbandsgemeinde Wirges,

vertreten durch den Bürgermeisterin Alexandra Marzi

über

den Anschluss der Ortsgemeinde Helferskirchen (Verbandsgemeinde Wirges) an die Kläranlage Selters (Verbandsgemeinde Selters)

Auf Grundlage des § 57 Abs. 3 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) ) i. V. m. § 12 KomZG wird die nachfolgende Zweckvereinbarung geschlossen.

Präambel

Die Verbandsgemeinde Selters hat

-

zur Zentralisierung der Abwasserbeseitigung

-

Optimierung der Klärschlammbehandlung, -lagerung und -verwertung

-

Effektivierung der Spülgutentsorgung und

-

Steigerung der Energieeffizienz und alternativen Energienerzeugung

unter Etablierung einer zukunftsweisenden Anlagentechnik eine Studie von der IG Dr. Siekmann & Partner erstellen lassen. Zur Erhöhung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigung sollten auch Möglichkeiten von betrieblichen Kooperationen geprüft werden.

Der Verbandsgemeinderat Selters hat auf Grundlage von durchgeführten Kostenvergleichsrechnungen am 18.11.2008 den Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der Studie gefasst. Hierzu werden die bestehenden Teichkläranlagen Ewighausen und Vielbach stillgelegt und die Ortsgemeinden Weidenhahn, Ewighausen, Vielbach und Quirnbach an die Kläranlage Selters angeschlossen.

Gleichzeitig soll eine Umstellung der Verfahrensführung auf der Kläranlage Selters von der bisher praktizierten simultanen aeroben Stabilisierung auf die getrennte (anaerobe) Stabilisierung erfolgen und eine zentrale Schlammbehandlung mit Schlammfaulung errichtet werden.

Die Kläranlage Herschbach wird so umgerüstet, dass die Klärschlämme der zentralen Schlammbehandlung in Selters zugeführt werden können.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach hat in ihrer Sitzung am 27.11.2008 dem Konzept der Verbandsgemeinde Selters zugestimmt und beschlossen, die künftige Klärschlammbehandlung und -entsorgung in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Selters zu realisieren.

Auf Basis der Ergänzungsstudie der IG Dr. Siekmann & Partner hat die Verbandsgemeinde Dierdorf durch Beschluss vom 10.12.2009 ebenfalls dem Konzept der Verbandsgemeinde Selters zugestimmt und beschlossen, die künftige Klärschlammbehandlung und -entsorgung für die Kläranlagen Isenburg und Maischeid in Kooperation mit der Verbandsgemeinde Selters zu realisieren

Die Verbandsgemeinde Wirges hat mit Ratsbeschluss vom 10.12.2009 der betrieblichen Kooperation zugestimmt. Die Kläranlage Helferskirchen soll stillgelegt und die Ortsgemeinde Helferskirchen über eine neu zu verlegende Abwassersammelleitung an die Abwasseranlagen der Abwassergruppe Selters angeschlossen werden. Die anfallenden Abwässer werden auf der Kläranlage Selters gereinigt.

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und zukunftsweisenden Abwasserbeseitigung wird die bestehende Kläranlage Selters - mit den angeschlossenen Körperschaften Selters, Maxsain, Goddert, Rückeroth, Nordhofen, Krümmel und Ellenhausen - umgebaut und erweitert.

(2) An die Gruppenkläranlage Selters werden zusätzlich angeschlossen:

a)

aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Selters

- die Ortsgemeinden Ewighausen und Weidenhahn

- die Ortsgemeinden Vielbach und Quirnbach

b)

aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Wirges

- die Ortsgemeinde Helferskirchen

(3) Auf der Kläranlage Selters wird eine zentrale Klärschlammbehandlungsanlage mit Schlammfaulung errichtet. Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb des semizentralen Klärschlammbehandlungscenters werden in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.

(4) Die kommunalen Beteiligten i. S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 KomZG übertragen insofern mit Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung die ihnen obliegenden Pflichten aus dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz auf die Verbandsgemeinde Selters in dem sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Umfang.

Abschnitt 2

Anschluss Ortsgemeinde Helferskirchen an Abwassergruppe Selters

§ 2 Einzugsgebiet, Übergabestelle, Weiterleitung

(1) Nach betriebsbereiter Fertigstellung der hierfür noch von der Verbandsgemeinde Selters vorzunehmenden Ausbauten an der Abwasseranlage ist die Verbandsgemeinde Wirges berechtigt, das in der Ortsgemeinde Helferskirchen anfallende Schmutzwasser insgesamt sowie das dort anfallende Niederschlagswasser nach Vorentlastung in eigenen Regenentlastungsanlagen in die Abwasseranlage der Verbandsgemeinde Selters einzuleiten.

(2) Übergabestelle für die Abwassereinleitung ist Schacht Nr. 6190000060 des Flächenkanals in der Ortsgemeinde Quirnbach (siehe Übersichtslageplan Anlage 1).

(3) Die unter § 2 Abs. 1 aufgeführten Mischwässer werden durch die Ortslage Quirnbach und den vorhandenen Hauptsammler, entlang des Kleinen Saynbachs, bis zur bestehenden Kläranlage Vielbach geleitet.

(4) Die Teichkläranlage Vielbach wird zurückgebaut. Die Überleitung der anfallenden Abwässer der Ortsgemeinden Helferskirchen, Quirnbach und Vielbach erfolgt von hier aus über eine noch zu errichtende Pumpstation mit anschließender Druckleitung. In Abhängigkeit der hydraulischen Leistungsfähigkeit erfolgt entweder ein Anschluss an die Ortskanalisation in Nordhofen oder den Hauptsammler Nordhofen-Selters.

(5) Über den bestehenden Hauptsammler Nordhofen-Selters-Kläranlage werden die gemeinsamen Abwässer der Kläranlage Selters zugeleitet.

§ 3 Menge und Beschaffenheit der Abwässer

(1) Grundlage der von der Verbandsgemeinde Selters zu übernehmenden Abwassermengen und Abwasserfrachten bildet die von der Wasserbehörde genehmigte Entwässerungsplanung.

(2) Die Verbandsgemeinde Wirges verpflichtet sich, die festgelegten Maximalmengen und Maximalfrachten zu begrenzen. Auf dem Gelände der alten Kläranlage Helferskirchen ist eine kontinuierliche Mengenmesseinrichtung mit Datensammler zu installieren. Die Daten sind den Verbandsgemeindewerken Selters auf dem Fernüberwachungssystem zur Verfügung zu stellen.

Die Verbandsgemeinde Wirges verpflichtet sich, die Messstelle mit ihren Einrichtungen ständig betriebsbereit und funktionsfähig zu unterhalten. Die Kosten hierfür trägt die Verbandsgemeinde Wirges.

(3) Die Verbandsgemeinde Wirges hat für Folgen einzustehen, die sich aus einer Überschreitung dieser Mengen und/oder Frachten ergeben.

(4) Zur Qualitätskontrolle ist die Verbandsgemeinde Selters berechtigt, an der Übergabestelle gemäß § 2 Abs. 2 Abwasseruntersuchungen durchzuführen.

(5) Für die Kläranlagen Selters und Helferskirchen bestehen wasserbehördliche Anordnungen, den Fremdwassereintrag in die Kanalisation durch geeignete Maßnahmen auf Grundlage der Zustandsbewertungen nach erfolgter optischer Inspektion zu reduzieren. Beide Vertragspartner verpflichten sich, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die notwendigen Maßnahmen zur Fremdwasserreduktion durchzuführen.

(6) Die kommunalen Beteiligten verpflichten sich, gegenseitig dafür zu sorgen, dass in ihrem jeweiligen Gebiet keine für die Abwasseranlage schädlichen Stoffe in das Kanalnetz eingeleitet und dass im Übrigen die diesbezüglichen Vorschriften der

-

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften, soweit diese auf Indirekteinleiter anzuwenden sind

und der

-

Landesverordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (IndVO)

in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(7) Die kommunalen Beteiligten verpflichten sich gegenseitig dazu, dass die Vorschriften der

- Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA),

soweit diese auf die von ihr betriebenen Abwasseranlagen zutreffen, in der jeweils geltenden Fassung vollzogen werden.

§ 4 Grundsätze der Kostenbeteiligung

(1) Die Verbandsgemeinde Wirges beteiligt sich an den Kosten, die der Verbandsgemeinde Selters für die Beseitigung der aus der Ortsgemeinde Helferskirchen zugeführten Abwässer entstanden sind und noch entstehen, durch Beteiligung am Investitionsaufwand und den laufenden Kosten.

(2) Die Beteiligung am Investitionsaufwand der im § 5 Abs. 3 genannten Entwässerungsanlagen erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Beteiligungsbetrages an den Herstellungskosten im gleichen Verhältnis, wie die Verbandsgemeinde Selters Kapazitätsanteile ihrer Abwasseranlage zur Verfügung stellt.

(3) Die Verbandsgemeinde Wirges verpflichtet sich, sich an derzeitigen und zukünftigen Investitionskosten entsprechend ihrem Kapazitätsanteil zu beteiligen.

(4) Die Beteiligung am Unterhaltungsaufwand erfolgt entsprechend der anteiligen Mitbenutzung der Abwasseranlagen gemäß § 6.

(5) Für die Abgrenzung zwischen laufenden Kosten und Investitionen und deren Ermittlung gelten die jeweiligen einschlägigen Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts und ergänzend die in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Grundsätze. Laufende Kosten und Investitionsausgaben, die im alleinigen Interesse eines kommunalen Beteiligten begründet sind, werden diesem allein zugerechnet.

§ 5 Kostenbeteiligung am Investitionsaufwand

(1) Der Verbindungssammler von Helferskirchen nach Quirnbach mit den dazugehörigen Regenentlastungsanlagen ist bis zur in § 2 Abs. 2 definierten Übergabestelle Eigentum der Verbandsgemeinde Wirges und von dieser zu bauen, zu unterhalten und zu erneuern.

(2) Die Änderungsarbeiten am bestehenden Entlastungsbauwerk in Quirnbach werden von der Verbandsgemeinde Wirges getragen.

(3) Nach dem Übergabepunkt stehen alle Abwasserbeseitigungsanlagen im Eigentum der Verbandsgemeinde Selters. Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auf folgende Einrichtungen:

  1. Hauptsammler vom Übergabepunkt in Quirnbach bis zur bestehenden Kläranlage Vielbach
  2. Pumpwerk auf dem Gelände der jetzigen Kläranlage Vielbach
  3. Druckleitung vom Pumpwerk bis zum Anschlusspunkt in der Ortslage Nordhofen
  4. Hauptsammler vom Anschluss am Ortsnetz Nordhofen bis zur Kläranlage Selters
  5. Kläranlage Selters
  6. Schlammbehandlungsanlage einschließlich Installierung einer Klärschlammentwässerungsmaschine sowie einer überdachten Lagerfläche zur Zwischenlagerung des gepressten Schlamms

(4) Für die in Absatz 3 unter Nr. 1-4 genannten Anlagen gilt das Kapazitätsverhältnis der Einwohner und Einwohnergleichwerte der Ortsgemeinde Helferskirchen zu den angeschlossenen Gesamteinwohnern und Gesamteinwohnergleichwerten auf den einzelnen Streckenabschnitten.

(5) Für die in Absatz 3 unter Nr. 5 genannten Anlagen gilt das Kapazitätsverhältnis der Einwohner und Einwohnergleichwerte der Ortsgemeinde Helferskirchen zu den Gesamteinwohnern und Einwohnergleichwerten im Einzugsgebiet der Kläranlage Selters

(6) Für die in Absatz 3 unter Nr. 6 genannten Anlagen gelten die Bestimmungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb eines semizentralen Klärschlammbehandlungscenters zur Schlammausfaulung auf der Kläranlage Selters.

(7) Der jeweilige Nutzungsanteil an den Restbuchwerten der Anlagen und Anlagenteile gemäß § 5 Abs. 3 Ziffern 1-5 wird stichtagsbezogen ermittelt. Maßgeblich ist der Restbuchwert des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem der tatsächliche Anschluss vollzogen wird.

§ 6 Kostenbeteiligung am Unterhalts- und Betriebsaufwand

(1) Die Verbandsgemeinde Wirges beteiligt sich am Unterhaltungs- und Betriebsaufwand für gemeinsam genutzte Kanäle einschließlich Pumpwerk vom definierten Übergabepunkt in Quirnbach bis zur Kläranlage Selters.

Für die Kanäle (§ 5 Abs. 3 Nr. 1,3 und 4) beteiligt sich die Verbandsgemeinde Wirges pauschaliert an den Unterhaltungs- und Betriebsaufwendungen. Der Kostenanteil beträgt 0,5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten p.A. gewichtet mit dem streckenbezogenen Kapazitätsanteil.

Für das Pumpwerk (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) gilt das Kapazitätsverhältnis der Einwohner und Einwohnergleichwerte der Ortsgemeinde Helferskirchen zu den bis dahin angeschlossenen Gesamteinwohnern und Gesamteinwohnergleichwerten.

(2) Die Verbandsgemeinde Wirges beteiligt sich am Unterhaltungs- und Betriebsaufwand für die Kläranlage Selters (§ 5 Abs. 3 Nr. 5). Zur Ermittlung des Kostenanteils gilt das Kapazitätsverhältnis der Einwohner und Einwohnergleichwerte der Ortsgemeinde Helferskirchen zu den Gesamteinwohnern und Gesamteinwohnergleichwerten im Einzugsgebiet der Kläranlage Selters.

(3) Für die in § 5 Abs. 3 Nr. 6 genannten Anlagen gelten die Bestimmungen der Zweckvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb eines semizentralen Klärschlammbehandlungscenters zur Schlammausfaulung auf der Kläranlage Selters.

§ 7 Abwasserabgabe

(1) Nach den abwasserabgabenrechtlichen Bestimmungen ist abwasserabgabepflichtig, wer Abwasser einleitet. Einleiter für das Abwasser aus der Kläranlage Selters ist die Verbandsgemeinde Selters. Diese wälzt die Abwasserabgabe anteilig auf die Verbandsgemeinde Wirges ab.

(2) Die Berechnung der Abwasserabgabe erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis, das sich aus den Einwohnern und Einwohnergleichwerten im Einzugsgebiet der Kläranlage Selters ergibt.

Abschnitt 3

Kapazitätsausnutzung, Anlagenerweiterung, Zahlungsweise, Laufzeit, Kündigung, Streitigkeiten, Schlussvorschriften

§ 8 Kapazitätsausnutzung, Erweiterung der Abwasseranlagen

(1) Eine vorübergehende Überschreitung der festgelegten Abwassermengen und Abwasserbelastungen von bis zu maximal zwei Jahren berechtigt die Verbandsgemeinde Selters nicht zu höheren Forderungen hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasseranlagen, solange eine Erweiterung der Abwasseranlagen nicht erforderlich wird.

Werden die Kennwerte vorübergehend, aber länger als zwei Jahre um mehr als 20 % überschritten, wird die Verbandsgemeinde Selters die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung der zusätzlich durch die Verbandsgemeinde Wirges während der Dauer der Überschreitung genutzten Anlageteile den zu entrichtenden anteiligen laufenden Kosten zuschlagen. Über Art und Umfang der zusätzlich genutzten Anlageteile wird vor der Abrechnung Einvernehmen erteilt.

(2) Bei dauernder Überschreitung der Kennwerte wird sich die Verbandsgemeinde Wirges nach dem neu festzulegenden Beteiligungsverhältnis in entsprechend höherem Umfang an den Investitions- sowie Unterhaltungs- und Betriebskosten der Abwasseranlagen beteiligen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abwasseranlagen durch die dauernde Überschreitung der Kennwerte nicht erweitert werden müssen.

(3) Müssen die Abwasseranlagen ganz oder teilweise erweitert werden, sind die anfallenden Investitionskosten nach dem Verursacherprinzip von den kommunalen Beteiligten zu übernehmen. In diesem Fall ist eine Aufteilung der laufenden Kosten neu vorzunehmen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten dann auch als Grundlage für eine Ergänzungsvereinbarung.

§ 9 Zahlungsweise

(1) Die gemeinsamen Baumaßnahmen werden von der Verbandsgemeinde Selters abgewickelt. Auf Grundlage von geprüften Abschlagsrechnungen stellt die Verbandsgemeinde Selters dem kommunalen Beteiligten auf Basis dieser Vereinbarung Teilbeträge in Rechnung. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorlage der jeweiligen Schlussrechnungen.

(2) Die laufenden Kosten werden jährlich jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres von der Verbandsgemeinde Selters ermittelt, sobald ihr alle Berechnungsunterlagen vorliegen. Der aus der Abrechnung geschuldete Betrag ist innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

(3) Eine Abschlagszahlung für die laufenden Kosten ist auf Anforderung in Höhe des auf volle Tausender abgerundeten Vorjahresabrechnungsbetrages zum 01.07. eines jeweiligen Jahres zu entrichten.

§ 10 Streitigkeiten

Für einen eventuellen Streitfall wird vereinbart, dass zunächst eine Schlichtungsregelung über die Aufsichtsbehörde, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, anzustreben ist. Im Übrigen gilt der Verwaltungsrechtsweg.

§ 11 Ungültigkeitsklausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Regelungslücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem sachlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.

§ 12 Dauer, Auflösung und Änderungen

(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Abschluss der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzungen des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, seit Abschluss der Zweckvereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei gemäß § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 1 VwVwfG eine Anpassung des Inhalts der Zweckvereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.

(3) Diese Zweckvereinbarung kann vorbehaltlich des § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 60 Abs. 1 S. 2 VwVfG nur im Einvernehmen der kommunalen Beteiligten schriftlich aufgelöst werden. Im Falle einer etwaigen Auflösung muss ein Ausgleich der finanziellen Vor- und Nachteile der einzelnen Partner durch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen.

(4) Änderungen dieser Zweckvereinbarung sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedürfen als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 12 Abs. 4 KomZG i. V. m. § 57 VwVfG der Schriftform. Die Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten.

§ 13 Bekanntmachung und Inkrafttreten

(1) Die kommunalen Beteiligten haben die Zweckvereinbarung, nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist

Selters, den 27.01.2023 — 
gez. Klaus Müller
Bürgermeister (DS)
gez. Alexandra Marzi
Bürgermeisterin (DS)

Die Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Selters und der Verbandsgemeinde Wirges über den Anschluss der Ortsgemeinde Helferskirchen (Verbandsgemeinde Wirges) an die Kläranlage Selters (Verbandsgemeinde Selters) wird gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Montabaur, den 10.03.2023 — I.A. Julia Tekin (DS)
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises — 
in Montabaur — 
Kommunalaufsicht, Kultur und Sport — 
Az: 2B22-1182-991-00 —