Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Maxsain
In der Gemarkung Maxsain, Flur 2, Flurstück 334/4 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Hiervon ebenfalls betroffen sind die Grundstücke Gem. Maxsain, Flur 2, Flurst. 29/1 und 348. Über diese Maßnahmen wurde am 13.03.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 14.04.2025 bis 14.05.2025 bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.neuroth-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur finden Sie unter https://www.neuroth-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.