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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 16/2023
Aus Stadt und Gemeinden
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Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Herschbach

In der Gemarkung Herschbach, Flur 22, Flurstücke 7/23, 7/24, 7/25, 13/1, 13/2, 13/3, 13/4, 13/5, 13/6, 13/7, 13/8, 13/9, 13/10, 13/11, 13/12, 13/13, 13/14, 13/15, 13/16, 13/17, 13/18, 13/19, 13/20, 13/21, 13/22, 13/23, 13/24, 13/25, 13/27, 13/28, 13/29, 13/30, 13/31, 13/32, 13/33, 13/35, 13/36, 13/37, 13/38, 13/39, 13/40, 13/41, 13/43, 13/44, 13/45, 13/46, 13/47, 13/48, 13/49 und 19 wurden die Flurstücksgrenzen im Neubaugebiet Ginsterberg II (Wallstraße, Rue de Pleudihen) auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 12.04.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 (GVBl. S.448), BS 219-1, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzpunkte A konnten wegen der in diesem Bereich stehenden Straßenlaternen nicht zentrisch abgemarkt werden.

Die Grenzpunkte A wurden, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 20.04.2023 bis 05.06.2023 bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Christian Wilker, Talweg 3, 56410 Montabaur, Tel. 02602-9979997 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter „https://www.westerwaldvermessung.de/service“ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Christian Wilker, Talweg 3, 56410 Montabaur, Tel. 02602-9979997 erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der oben genannten öffentlichen Vermessungsstelle finden Sie unter „https://www.westerwaldvermessung.de/datenschutz“

Christian Wilker, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur