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Ausgabe 16/2025
Aus Stadt und Gemeinden
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​​​​​​​Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Schenkelberg vom 13.03.2025

Der Ortsgemeinderat Schenkelberg hat in seiner Sitzung vom 13.03.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeverordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2. Abs.3,5 Abs.2 und 6 Abs.1 Satz1 des Bestattungsgesetzes (BesG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Schenkelberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a.)

Bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde mit Haupt- und Zweitwohnsitz waren

b.)

Ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben

c.)

Ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs.2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestattenden werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnmeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten- soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorrübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet

a.)

Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen

b.)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten.

c.)

An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.

d.)

Druckschriften zu verteilen

e.)

Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

f.)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzubauen.

g.)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde- mitzuführen.

h.)

Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

i.)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sie denn, die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für die Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten die §§ 15, 15a und 15b.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (§ 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht zweijährigen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge, Grabherstellung

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen mindestens 2.05m lang, 0.65m hoch und im Mittelmaß 0.65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Gräber werden von dem beauftragten Bestattungsunternehmer bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Sarg mindestens 0.90m, bis zur Oberkante Urne mindestens 0.50m.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0.60m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig (gemischte Grabstätten), wenn für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist (§ 13, Abs. 5+6 und § 14, Abs. 5+6) und

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Einzel/Urnengrabstätte in eine andere Einzel/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Ausgrabung bzw. Umbettung einer Leiche bzw. Asche eine verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzel- Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem, öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, sie kann sich hierbei eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 11

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden

a.)

Einzelgrabstätten/gemischte Einzelgrabstätten

b.)

Urnengrabstätten

c.)

Rasenreihengrabstätten Urne sowie Sarg

d.)

Baumbestattungen Urne

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Einzelgrabstätten/gemischte Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden, um im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in de Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 12 Abs. 4 - nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) Das Abräumen von Einzelgrabstätten oder Teile von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(4) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Asche gestattet werden kann.

(5) Die Dauer des Nutzungsrechts an der gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a.)

In Urnengrabstätten

b.)

Urnengrasgrabstätten

c.)

In Einzelgrabstätten

d.)

In Baumgrabstätten

(2) Urnengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung freigegeben werden.

(3) Bei der Beilegung einer Urne in eine Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urne kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt (§12 Abs. 5).

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und der Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich der Vorschrift nicht s anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechend auch für Urnenrasengrabstätten.

§ 13 a

Rasenreihengräber für Erd- und Urnenbestattungen

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten, die einem Belegungsplan besonders ausgewiesenem Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung freigegeben werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung einer Rasenreihengrabstätte in eine andere Grabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Auf einer Rasenreihengrabstätte können bodenbündige Grabtafel in einer Größe von maximal 40 x 40cm ein gelassen werden. Die bodenbündig eingelassenen Grabtafeln müssen aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 4cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabtafel zu integrieren, aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(3) Grabschmuck ist nicht zulässig.

(4) Vom 30.10 eines jeden Jahres bis zum 30.04 des Folgejahres darf ein Grablicht aufgestellt werden, das auf der Grabplatte abzustellen ist.

§ 13b

Ruhefeld für Baumbestattungen

(1) Auf dem Friedhof wird ein Ruhefeld für Baumbestattungen/naturnahe Bestattungen in Form von Urnenbestattungen angelegt, das von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird.

(2) Einwohner mit Haupt- oder Zweitwohnsitz können das Nutzungsrecht zu Lebzeiten erwerben. Die Gebühr ist sofort fällig. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar.

(3) Ovale Plaketten mit Namen, Geburts- und Sterbedatum werden von der Friedhofsverwaltung gestellt und sind in der Gebühr enthalten. Andere Plaketten sind nicht gestattet.

(4) Die Urnen sowie die Aschekapseln müssen aus biologisch abbaubarem Material, das frei von Schwermetallen und organischen Schadstoffen ist, bestehen.

§ 13c

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

§ 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

(2) Die Gräber haben folgende Maße

a.)

Einzelgräber - Länge 2.20m, Breite 0.85m (Außenkante)

Abstand zwischen Gräbern 0.70m

b.)

Urnengräber - Länge 1.00m, Breite 0.75m

Abstand zwischen den Gräbern 0.60m AN DEN Seiten und 0.70m zwischen den Reihen

(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberkante bis zur Oberkante Sarg mindestens 0.90m, bis zur Oberkante Urne mindestens 0.50m. Die zwischen den Gräbern zur Erdbesetzungen zu belassener Erdschicht muss mindestens 0.50m betragen.

(4) Es wird der Reihe nach beigesetzt.

(5) Das Ausmauern von Gräbern ist untersagt.

§ 15

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.

a,)

zur Errichtung von Grabstätten sind folgende Materialen zulässig

1. Naturstein

2. Kunststein

3. Holz

4. Metalle

b.)

Grabeinfassungen müssen in Natur- oder Kunststein hergerichtet werden und sind in Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.

c.)

Die Höhe der Grabmäler darf 1.25m, bei Urnengräbern 0.75m nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

d.)

Veränderungen von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen

e.)

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren bzw. so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 16

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in einem

verkehrssicheren Zustand zu halten. Alle Grabmäler werden zweimal im Jahr durch eine Fachfirma auf ihre Standfestigkeit überprüft. Ist die Standsicherheit gefährdet, werden die Gräber mittels eines Hinweisschildes auf der Grabstätte gekennzeichnet. Der für die Unterhaltung Verantwortliche ist verpflichtet, unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

§ 17

Entfernen von Gräbern

(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verantwortliche das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Verantwortliche die Kosten zu tragen.

§ 18

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20cm hoch sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnen-

Grabstätten der Verantwortliche gem. § 9 Bestg, bei noch bestehenden Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzen- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.

§ 19

Vernachlässigte Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als 6 Monate) verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.

§ 20

Benutzen der Friedhofshalle/Leichenraum

(1) Der Leichenraum dient der der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei ins besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer, nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem bestimmten Raum der Leichenhalle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

6.Schlussvorschriften

§ 20

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 21

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tier entstehen.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt.

b.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)

c.) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt.

d.) Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt

e.) Umbettungen ohne vorherige Genehmigung durchführt (§10)

f.) Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält §§ 14,15)

g.) Als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert.

h.) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 17)

i.) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16)

j.) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 18 Abs. 6)

k.) Grabstätten nicht oder entgegen § 18 bepflanzt.

l.) Grabstätten vernachlässigt (§ 19)

m.) Die Friedhofshalle entgegen § 20 Abs. 1 betritt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl I S. 481) in der jeweils geltenden Verfassung findet Anwendung.

§ 23

Gebühren

(1) Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a. Gebühren für Grabstellen

1. Urnengrabstätten — 200 €

2. Urnenbeisetzung in vorhandenem Grab — 200 €

3. Rasengrabstätte für Urnenbestattung — 650 €

4. Rasengrabstätte für Erdbestattung — 1100 €

5. Baumbestattung Urne incl. Plakette — 700 €

b. Gebühren für die Nutzung der Friedhofshalle

1. Nutzung Friedhofshalle — 100 €

2. Reinigung Friedhofshalle — 30 €

c. Gebühren für den Rückbau der Grabstätte (Kaution)

1. Einebnung Doppelgrabstätte — 500 €

2. Einebnung Einzelgrabstätte — 400 €

3. Einebnung Urnengrabstätte — 200 €

4. Einebnung Rasengrabstätte — 100 €

(2) Falls und soweit nach der Optionsverlängerung gem. § 27 Abs. 22 UstG die Gebühren aus dem Friedhofs- und Bestattungswesen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, behält sich die Ortsgemeinde Schenkelberg vor, die Umsatzsteuer auf die Gebühren zu erheben. Die Gebühren sind in diesem Fall der Nettobetrag.

(3) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig.

(4) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

§ 24

Von den Vorschriften dieser Satzung - mit Ausnahme der Bestimmungen des Gebührentarifes - kann die Gemeindeverwaltung im Einzelfall, soweit es dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, Ausnahmen erlassen.

§ 25

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.06.2021 und ihre Änderungen außer Kraft.

56244 Schenkelberg, den 13.03.2025
Egon Schenkelberg, Ortsbürgermeister

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis gemäß? 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.