vom 19.04.2023
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jetzt gültigen Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jetzt gültigen Fassung, hat der Verbandsgemeinderat Selters in der öffentlichen Sitzung am 18.04.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Obdachlosenunterkünfte
(1) Obdachlosenunterkünfte sind die von der Verbandsgemeinde Selters zur Unterbringung von Obdachlosen jeweils bestimmten Unterkünfte.
(2) Soweit der Verbandsgemeinde keine eigenen Liegenschaften zur Verfügung stehen, werden Unterkünfte von ihr angemietet. Die Widmung angemieteter Räume und Hausgrundstücke als Obdachlosenunterkünfte erfolgt spätestens durch Einweisungsverfügung gegenüber den Benutzern.
(3) Zu den Unterkünften gehören auch, sofern vorhanden, die Außenflächen, Abstellräume, Stellplätze und sonstigen Räumlichkeiten.
(4) Obdachlos im Sinne dieser Satzung sind Personen ohne Unterkunft, soweit und solange sie aus eigenen Kräften und Mitteln nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit zu beseitigen oder zu vermeiden.
§ 2 Zweckbestimmung
Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die durch höhere Gewalt oder andere Gründe bereits obdachlos sind oder durch gerichtliche Zwangsräumung oder andere Gründe obdachlos zu werden drohen und erkennbar nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer anderweitigen Unterkunft zu beseitigen bzw. zu vermeiden.
§ 3 Benutzungsverhältnis
Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Größe und Lage oder auf Verbleib in bestimmten Räumlichkeiten besteht nicht.
§ 4 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung dieser Notunterkünfte sind Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.
§ 5 Gebührenschuldner/-schuldnerin
(1) Gebührenschuldner ist jeder/jede Benutzer/Benutzerin der Obdachlosenunterkunft.
(2) Gemeinschaftliche Benutzer/Benutzerinnen haften als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Ehegatten und erwachsene Familienangehörige, die im Familienverband leben und über ausreichende eigene Einkünfte verfügen sowie für Partner/Partnerinnen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Lebenspartner/Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Im Übrigen haften die Benutzer/Benutzerinnen nach dem Maße der Benutzung.
§ 6 Dauer der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden ab der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft berechnet. Die Benutzungsgebühren werden für zurückliegende Zeiträume eine Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung in die Unterkunft. Sie endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft bzw. des Zimmers und ordnungsgemäßen Übergabe der Schlüssel an den Beauftragten der Verbandsgemeinde. Werden die Räume bzw. die Schlüssel dem Beauftragten verspätet übergeben, so werden die Gebühren bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der Schlüssel berechnet.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren vollständig zu entrichten.
§ 7 Gebührensätze
(1) Die Gebühr für Notunterkünfte setzt sich aus einer Grundgebühr und den Betriebs- und Nebenkosen zusammen.
| a. | Die Grundgebühr |
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| - beträgt in Gemeinschaftsunterkünften monatlich 90€ pro Person; |
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| - Entspricht bei Einzel- bzw. Familienunterkünften, die in der Regel als Einheit ohne fremde Personen zur Verfügung gestellt werden, dem Mietpreis, den die Obdachlosenbehörde selbst entrichten muss. In besonderen Fällen kann der Mietpreis auf Grundlage von Vergleichsmieten der entsprechenden Gemeinde geschätzt werden. |
| b. | Die Betriebs- und Nebenkosten werden pauschaliert nach Heizart des Gebäudes wie folgt festgelegt: |
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| - in Unterkünften mit Zentralheizung wird monatlich ein Pauschalgebühr von 75€ pro Person als Abschlag erhoben. |
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| - in Unterkünften ohne Zentralheizung wird monatlich eine Pauschalgebühr von 100€ pro Person als Abschlag erhoben. |
(2) Sollten sich Personen in Gemeinschaftsunterkünften länger als 3 Monate aufhalten, behält sich die Obdachlosenbehörde eine nachträgliche Spitzabrechnung der tatsächlichen Kosten vor, wenn diese auf eine einzelne Person oder eine Bedarfsgemeinschaft berechnet werden kann.
(3) Bei Personen in Einzel- bzw. Familienunterkünften werden die tatsächlichen Nebenkosten am Ende des Einweisungszeitraums, mindestens jedoch jährlich, mit dem/der Nutzer/Nutzerin abgerechnet.
(4) Sollte ein/e Bewohner/Bewohnerin eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit nachweislich zugunsten der Obdachlosenunterkunft ausschlagen, so kann die Grundgebühr um 100 Prozent erhöht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.