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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Europa- und Kommunalwahlen 2024

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung zu Plakatierungsgenehmigungen im Bereich der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald im Rahmen der Kommunal- und Europawahl am 09. Juni 2024

I.

Am Sonntag, den 09. Juni 2024 findet die Kommunal- und Europawahl statt.

II.

Für politische Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber besteht aufgrund des Artikels 21 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 1 und 5 des Parteiengesetzes das Recht auf Wahlwerbung (Plakatierung) in Wahlkämpfen vor den öffentlichen Wahlen. Bei dieser Wahlwerbung handelt es sich um eine Sondernutzung nach § 41 Landesstraßengesetz, wenn diese im Zuge von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Die zuständige Ordnungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. In der Wahlkampfschlussphase (ca. 6 Wochen vor der Wahl) soll es den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern gestattet werden Wahlwerbung aufzustellen.

Aufgrund der Erfahrungswerte vergangener Wahlen ist davon auszugehen, dass sich ein hoher Anteil der stimmberechtigten Bevölkerung für die meist vorzeitige Stimmabgabe per Briefwahl entscheidet.

Daher wird die Wahlwerbung auf Antrag bereits ab dem 14.04.2024 gestattet.

Sofern die Wahlwerbung nicht im Zuge öffentlicher Straßen, Wege und Plätze angebracht bzw. aufgestellt werden soll, ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Eine beabsichtigte Aufstellung der Wahlwerbung bedarf hingegen der Erlaubnis durch den Grundstückseigentümer.

III.

Gemäß § 2 Absatz 1 der am 15.06.2010 in Kraft getretenen Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Selters, ist es verboten, Plakate und sonstige Werbeträger ohne vorherige Genehmigung der Ordnungsbehörde anzubringen. Daher ist für die Wahlwerbungsplakatierung eine gesonderte Genehmigung bei der Ordnungsbehörde einzuholen.

IV.

Bei der Aufstellung von Wahlwerbung innerhalb der Ortslagen sind zwingend folgende Auflagen zu erfüllen:

  1. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tafeln sich nicht auf die Fahrbahn erstrecken.
  2. Die Tafeln dürfen nicht an Verkehrszeichen, Bäumen und Brücken angebracht werden.
  3. In der Stadt Selters dürfen Wahlplakate ausschließlich an den drei dafür vorgesehenen Plakatwänden am Marktplatz, der Kirchstraße 10 b und an der Bushaltestelle gegenüber der Westerwaldbank angebracht werden. In allen anderen Ortsgemeinden gibt es keine ausgewiesenen Flächen, welche nur der Plakatierung dienen.
  4. Die Werbetafeln müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Dazu sind regelmäßig auf Standfestigkeit sowie auf Beschädigungen und Integrität zu überprüfen. Die genutzte öffentliche Fläche ist nach Abbau der Tafeln im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
  5. Die Tafeln dürfen durch die Anordnung die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere auch des Fußgängerverkehrs, nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus darf Wahlwerbung keine notwendigen Sichtfelder, z.B. Haltesichtlinien an Einmündungen und in engen Kurven, Fußgängerüberwege oder Knotenpunkte einschränken. Generell ist aus Gründen der Sichtbehinderung und Ablenkung von Werbung im Innenbereich von Kreisverkehrsflächen abzusehen.
  6. Die Wahlwerbung ist unmittelbar nach der Wahl zu entfernen.

Wir weisen darauf hin, dass diese Erlaubnis aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Landesstraßengesetzes erteilt wurde. Die Erlaubnis ergeht daher unbeschadet sonstiger eventuell erforderlicher Genehmigungen sowie aller öffentlicher bzw. privater Rechte.

Eventuelle Haftungsansprüche Dritter gehen zu Lasten des Erlaubnisinhabers.

Sofern gegen diese Grundsätze verstoßen wird, erfolgt eine Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung der Wahlwerbung. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder besteht Gefahr im Verzug, kann die Wahlwerbung kostenpflichtig entfernt werden.

Selters, 18.04.2024

Oliver Götsch
Bürgermeister