Titel Logo
Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Steuer- und Abgabenfestsetzung 2024

Öffentliche Bekanntmachung

Abgabenfestsetzung:

- Grundsteuer A und B

- Hundesteuer

- Landwirtschaftskammerbeitrag

- Landpacht

für das Kalenderjahr 2024 für die Stadt Selters und die verbandsangehörigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Selters

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG), § 3 Abs. 2 Ziffer 6 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) in Verbindung mit § 3 der Satzungen der Stadt Selters bzw. der verbandsangehörigen Ortsgemeinden über die Erhebung der Steuern und Abgaben werden für diejenigen Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleichen Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung hiermit festgesetzt.

Die vorbezeichneten Abgaben werden mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Jahresbeträge bis 15,00 EUR (je Objekt und Abgabenart) werden am 15. August in einer Summe fällig und Jahresbeträge bis 30,00 EUR werden am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.

Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-selters@poststelle.rlp.de, oder nach Anmeldung im Nutzerkonto Rheinland-Pfalz unter https://nutzerkonto.service.rlp.de durch Verfassen der Nachricht im Postfach an die Verbandsgemeindeverwaltung Selters, erhoben werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangen ist.

Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des Abgabenbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Pflicht zur Zahlung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 VwGO).

Verbandsgemeindeverwaltung Selters
- Steueramt -