Titel Logo
Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung - Elternbeiträge

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuende Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Selters vom 25.06.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuende Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Selters vom 04.11.2014, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.07.2021, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages richtet sich nach dem in der jeweiligen Grundschule angebotenen Betreuungsmodell. Werden mehrere Betreuungsmodelle angeboten, richtet sich der monatliche Elternbeitrag nach dem von den Eltern bei der Anmeldung gewählten Betreuungsmodell.

1)

Der Elternbeitrag bei einem Betreuungsmodell mit einer Betreuungszeit von mehr als 12 Stunden in der Woche beträgt 30 € im Monat.

2)

Der Elternbeitrag bei einem Betreuungsmodell mit einer Betreuungszeit von 8 bis 12 Stunden in der Woche beträgt 20 € im Monat.

3)

Der Elternbeitrag bei einem Betreuungsmodell mit einer Betreuungszeit von weniger als 8 Stunden in der Woche beträgt 15 € im Monat.

Der Elternbeitrag ist unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeit.

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Selters, 25.06.2025
Oliver Götsch
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.