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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Erhebung des Elternanteils an den Verpflegungskosten

in den Grundschulen sowie dem Kinderhort der Verbandsgemeinde Selters vom 25.06.2025

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), (GVBl. 1994, S.153) in Verbindung mit dem Schulgesetz (SchulG), (GVBl. 2004, S.239), dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG), (GVBl. 2019, S.213) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG), (GVBl. 1995, S.175), alle in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Die Verbandsgemeinde Selters stellt für die in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschulen und den Kinderhort als Teil des Sachbedarfes die Mittagsverpflegung während der Unterrichtszeit zur Verfügung.

§ 1

Erhebung von Gebühren (Elternanteil)

Nach den im Rubrum genannten Gesetzen werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschulen sowie des Kinderhortes, die die Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen, nach Maßgabe dieser Satzung an den Verpflegungskosten sozial angemessen beteiligt.

§ 2

Höhe und Abrechnung des Elternanteils

(1) Der Elternanteil an den Verpflegungskosten beträgt für die in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Selters stehenden Ganztagsschulen und den Kinderhort für das Schuljahr 2025/26 je Essen 4,40 €.

(2) Die Gebühr wird bis auf Weiteres jeweils zum Schuljahresanfang entsprechend dem Wert des durch den Arbeitgeber als Sachbezug zur Verfügung gestellten Mittagessens nach § 2 der jeweiligen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) angepasst.

a) Mittagessen auf Basis eines Dienstleistungskonzessionsvertrages

1) Sollte die Bereitstellung des Mittagessens auf Basis eines Dienstleistungskonzes­sionsvertrages erbracht werden, schließen die Erziehungsberechtigten durch die Anmeldung der Kinder für die Mittagsverpflegung mit dem vor Ort durch die Verbandsgemeinde eingesetzten Caterer unmittelbar einen privatrechtlichen Vertrag. Die Zahlung der Erziehungsberechtigten an den Caterer geschieht auf Basis eines onlinebasierten Bestell- und Abrechnungssystems (Handy-App) des Caterers.

2) Die Höhe des Elternbeitrages wird von der Verbandsgemeinde festgelegt. Da der subventionierte Elternbeitrag den Essenspreis des Caterers nicht deckt, wird der übersteigende Differenzbetrag der Verbandsgemeinde als Träger der Einrichtung monatlich in Rechnung gestellt.

3) Der Elternanteil wird nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz sowie nach den Vorschriften des Sozialfonds gemäß den nachfolgenden Bestimmungen reduziert. Der Caterer ist vertraglich verpflichtet, die Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung zu unterstützen.

b) Sonstiges zur Verfügung gestelltes Angebot für Mittagessen

1) Mit dem Eingang der Anmeldung zur Mittagsverpflegung in der Einrichtung, dem Kinderhort oder alternativ bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung.

2) Der/Die Antragsteller/in erhält über den zu zahlenden Elternanteil einen Gebührenbescheid.

3) Die Abrechnung des Elternanteils erfolgt nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mittagsverpflegung. Sollte die Abmeldung eines Essens nicht rechtzeitig seitens der Erziehungsberechtigten erfolgen, so wird das Essen mit abgerechnet.

§ 3

Ermäßigungen bzw. Befreiung des Elternanteils

1) Bei Vorlage eines Gutscheins für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung -Bildung- und Teilhabepaket- (Jobcenter, Arbeitslosengeld II), (Kreisverwaltung, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag) oder (Verbandsgemeindeverwaltung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) erfolgt die Abrechnung des Elternanteils zum Mittagessen, für den im Gutschein angegebenen Zeitraum, direkt mit dem Gutscheingeber.

2) Für Schülerinnen und Schüler, für die Anspruch auf Lernmittelfreiheit besteht, wird der Elternanteil zum Mittagessen auf 1,50 € pro Essen festgesetzt.

3) Für Kinder aus Mehrkindfamilien, die nicht unter die Berechtigung nach Abs. 1 fallen, wird, sofern mehrere Kinder aus einer Familie an der schulischen Mittagsverpflegung oder Hortverpflegung der Verbandsgemeinde Selters teilnehmen, der Elternanteil für jedes weitere Kind um jeweils 1,00 € reduziert.

4) Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung des Elternanteils können formlos durch die Berechtigten jederzeit an die Verbandsgemeindeverwaltung Selters gestellt werden. Den Anträgen sind entsprechende Nachweise beizufügen.

5) Die Dauer der Ermäßigung ist auf die Gültigkeit der vorgelegten Nachweise beschränkt. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Berechtigungsgrundlage wird der volle Elternanteil gemäß § 2 fällig.

§ 4

Anzeigepflicht bei Wegfall der Berechtigung

Die durch einen Bewilligungsbescheid Begünstigten sind verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung einer Ermäßigung nach dieser Satzung maßgeblich sind, wie z. B. den Widerruf oder die Zurücknahme eines Leistungsbescheides, unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.

§ 5

Verfahren bei Missbrauch

Gegen Antragsteller, die mit falschen Angaben oder durch Vorlage ungültiger, gefälschter oder sonst nichtzutreffenden Unterlagen missbräuchlich eine Ermäßigung nach dieser Satzung erlangen, kann die Verbandsgemeinde im Einzelfall Strafantrag entsprechend den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen stellen und Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.08.2025 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 29.12.2023 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Selters, den 25.06.2025
DS
Oliver Götsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.