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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 29/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung - Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters

Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 09.07.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Selters. Darüber hinaus erscheinen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse "http://www.selters-ww.de".

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Selters zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Falle ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen bestehen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich im Foyer der Verbandsgemeindeverwaltung befindet bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den in den gemeindlichen Hauptsatzungen bestimmten Bekanntmachungstafeln der Stadt-/ Ortsgemeinden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Hauptausschuss

2.

Werkausschuss

3.

Rechnungsprüfungsausschuss

4.

Schulträgerausschuss

5.

Bürgerausschuss

6.

Bau-, Wirtschafts- und Umweltausschuss

(2) Die Ausschüsse haben 11 Mitglieder und für jedes Mitglied je 2 Stellvertreter.

Zum Schulträgerausschuss treten mit Stimmrecht hinzu:

1.

jeweils der/die Schulleiter/-in der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Selters stehenden Grundschulen und

2.

jeweils 1 gewählte/r Elternvertreter/in der in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Selters stehenden Grundschulen.

Zum Werkausschuss treten zu einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratenden Stimmen hinzu.

(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuss die Federführung. Dem Hauptausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über

  1. den Haushaltsplan,
  2. die Satzungen,
  3. die Entwicklungs-, Landschafts- und Flächennutzungsplanung,
  4. die Regionalplanung,
  5. die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist,
  6. die Finanzplanung.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegen-heiten übertragen:

  1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;
  2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
  3. Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
  4. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
  5. Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.;
  6. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 75.000 Euro;
  7. Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 75.000 Euro;
  8. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 250.000 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
  9. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;
  10. Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist;
  11. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

Der Hauptausschuss nimmt außerdem Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

  1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag 100.000,00 Euro.
  2. Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze 500.000,00 Euro.
  3. Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(5) Wertgrenzen nach Absatz 3 und 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall.

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro.

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Rat erteilten Kreditermächtigung.

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates.

5.

a) Stundung und befristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

b) unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro,

c) Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall;

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. Ebenso bleiben die den Eigenbetrieb Wasser-/ Abwasserwerk betreffenden sowie sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(3) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderats- und Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und der Fraktionen sowie Fraktionsvorsitzende für Interfraktionelle Besprechungen mit dem Bürgermeister eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes, das für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 35,00 Euro beträgt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf die Zahl der abgegoltenen Ratssitzungen nicht übersteigen.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 60,-- € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO zuzüglich 33 1/3 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2; die Regelung des Absatzes 3 bleibt hiervon unberührt. Eine nach Absatz 2 gewährte Entschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister bei Veranstaltungen, Jubiläen, Überreichung von Ehrengaben udgl. vertreten, erhalten anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 3 als Aufwandsentschädigung 35,-- Euro pro Tag.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) und den Stadt-/Ortsbürgermeister/innen (§ 69 Abs. 4 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Dem ehrenamtlichen Beigeordneten, der den Bürgermeister vertritt, werden während der Dauer der Vertretung die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort gemäß § 10 Abs. 2 KomAEVO erstattet.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(7) § 6 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter,

2.

die stellvertretenden Wehrleiter,

3.

die Wehrführer,

4.

die stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheiten Herschbach und Selters,

5.

die Gerätewarte,

6.

die Gerätewarte mit speziellen Aufgabenbereichen (Fachwarte),

7.

die Jugendwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

8.

der Sachbearbeiter für die Alarm- und Einsatzplanung,

9.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

10.

der Pressewart

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen im Voraus zu zahlenden Pauschalbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen auf Antrag wie folgt erstattet:

a)

Nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines pauschalierten Stundenlohnes von 50,00 Euro.

b)

Für Dienstreisen ist Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu zahlen.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt zurzeit für

1.

den Wehrleiter

zuzüglich für 16 Feuerwehreinheiten je 10,00 €

2.

die stellvertretenden Wehrleiter

3.

den Wehrführer der Feuerwehreinheit Freilingen, Herschbach und Selters (Stützpunktwehren)

4.

den Wehrführer der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben

5.

den stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheiten Herschbach und Selters

6.

die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt Selters

7.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Freilingen

8.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Herschbach

9.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Selters

10.

den Gerätewart der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben

11.

die Gerätewarte der zentralen Materiallager

12.

die Fachwarte Elektro

13.

die Fachwarte Tragkraftspritzen/Stromgeneratoren

14.

den Fachwart Gefahrgut

15.

den Fachwart zentrale Kleiderkammer

16.

den Fachwart Funk

17.

den Fachwart Hebe-/Dichtkissen

18.

den Fachwart „Schulen"

19.

den Sachbearbeiter Alarm- und Einsatzplanung

20.

die Sachbearbeiter Informations- und Kommunikationsmittel

21.

die Jugendwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren

22.

den Pressewart

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Kostenersatz zu leisten ist. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige für den Einsatz gemäß Satz 1 herangezogen wurde. Der Stundensatz beträgt 10,00 Euro.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.

§ 10

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.07.2014 außer Kraft.

56242 Selters, den 09.07.2024 (DS)
Oliver Götsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.