Der Verbandsgemeinderat Selters hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Richtlinie beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Richtlinie zur Förderung der haus- und fachärztlichen Versorgung in der Verbandsgemeinde Selters
Einleitung
Um die medizinische Versorgung in der Verbandsgemeinde Selters zu sichern und zu fördern, hat der Verbandsgemeinderat diese Richtlinie zur Förderung der haus- und fachärztlichen Versorgung beschlossen. Durch die Richtlinie soll eine finanzielle Unterstützung zur Praxisneugründung, Übernahme einer Arztpraxis sowie zur Anstellung von Weiterbildungsassistenten/innen in der Verbandsgemeinde Selters geboten werden.
I. Zweck der Zuwendung
(1) Ziel der Förderrichtlinie ist die Sicherstellung einer fach- und hausärztlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger in der Verbandsgemeinde Selters. Zur Erreichung dieses Zwecks sollen Ärztinnen und Ärzten sowie Medizinischen Versorgungszentren finanzielle Hilfen zur
Neuansiedlung einer Arztpraxis
Übernahme einer Arztpraxis
Schaffung / Einrichtung von zusätzlichen Arztstellen mit kassenärztlicher Zulassung sowie
der Anstellung von Weiterbildungsassistenten/innen
gewährt werden.
(2) Gefördert wird die Übernahme oder Neugründung einer Haus-, Gemeinschafts- oder Facharztpraxis sowie Medizinische Versorgungszentren in der Verbandsgemeinde Selters. Des Weiteren kann die Anstellung von Weiterbildungsassistentinnen/ Weiterbildungs-assistenten gefördert werden.
(3) Einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Verbandsgemeindeverwaltung Selters, als Bewilligungsbehörde, stellt hierfür je Haushaltsjahr 300.000 € zur Verfügung und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Zuwendungsempfänger/innen
(1) Antragsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte, die sich im Bereich der Verbandsgemeinde Selters mit einer Haus- oder Facharztpraxis niederlassen wollen, sofern ein freier kassenärztlicher Sitz im Gebiet der Verbandsgemeinde vorhanden ist.
(2) Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters einen Standort eröffnen.
(3) Förderungs- und antragsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte, die
eine bestehende Haus- oder Facharztpraxis übernehmen oder eine Zweigpraxis im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters einrichten.
nicht im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters praktizieren und eine Haus- oder Facharztpraxis in der Verbandgemeinde Selters übernehmen oder einrichten.
bisher in einer Haus- oder Facharztpraxis im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters angestellt waren und diese übernehmen.
in ihrer Haus- oder Facharztpraxis im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters eine/einen Weiterbildungsassistentin/Weiterbildungsassistenten einstellen.
(4) Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Ausübenden von Heilberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
III. Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung der Haus- oder Facharztpraxisübernahme sowie des Medizinischen Versorgungszentrum beträgt fünf Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit der/des Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfängers. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sich gegenüber der Verbandsgemeinde Selters schriftlich verpflichten, die vertragsärztliche Tätigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Selters auszuüben.
(2) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung der Haus- und Facharztpraxis sowie Medizinischen Versorgungszentrum, die Weiterbildungsassistentinnen/ Weiterbildungs-assistenten einstellen, beträgt maximal zwei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit der/des Assistentin/Assistenten.
Bei Weiterbildungsassistentinnen/Weiterbildungsassistenten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.
(3) Der Zuwendungsempfänger/ die Zuwendungsempfängerin muss
| a) | durch den Zulassungsausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten haben, |
| b) | sich schriftlich verpflichten, für einen Zeitraum von fünf Jahren die haus- oder fachärztliche Tätigkeit oder den Betrieb der vertragsärztlichen Zweigpraxis im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters auszuüben (Bindungsdauer), |
| c) | das Medizinische Versorgungszentrum verpflichtet sich, für einen Zeitraum von fünf Jahren die Ärztin/den Arzt zu beschäftigen. Bei einem Arztwechsel -aufgrund eines Ausscheidens wird unverzüglich ein/e neue/r Ärztin/Arzt eingestellt- wird die Fünf-Jahres-Frist nicht verletzt. |
| d) | sich für den Fall der Errichtung einer Zweigpraxis verpflichten, dort mindestens zehn Stunden wöchentlich an mehreren Tagen Sprechstunden anzubieten. |
| e) | sich für den Fall einer Anstellung einer Weiterbildungsassistentin/eines Weiterbildungsassistenten ebenfalls schriftlich zu verpflichten, für einen Zeitraum von zwei Jahren in der haus- oder fachärztlichen Praxis bzw. dem Medizinischem Versorgungszentrum entsprechend dem Förderzweck geeignete/n Weiterbildungsassistentin/ Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen. |
(4) Die/Der Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkungen auf die Gewährung der Förderung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen.
IV. Gegenstand und Höhe der Zuwendung
(1) Die Verbandsgemeine Selters gewährt je Übernahme oder je Neuniederlassung einer Haus-, Gemeinschafts- oder Facharztpraxis, Einrichtung einer Zweigpraxis oder Errichtung eines Medizinischen Versorgungszentrum eine einmalige finanzielle Förderung bis zu einer Höhe von 100.000,00 Euro für jede erste Arztstelle mit kassenärztlicher Zulassung. Jede weitere Arztstelle mit kassenärztlicher Zulassung wird bis zu einer Höhe von 50.000 € gefördert.
(2) Die Verbandsgemeinde Selters gewährt pro Haus- oder Facharztpraxis sowie Medizinischem Versorgungszentrum für die Anstellung einer Weiterbildungsassistentin/eines Weiterbildungsassistenten eine monatliche finanzielle Förderung von maximal 625,00 EUR für die maximale Dauer von zwei Jahren.
| a) | Die finanzielle Förderung wird nur gewährt, wenn die Haus- oder Facharztpraxis die Vergütung des Weiterbildungsassistenten übernimmt. |
| b) | Eine Doppelförderung für bereits fremdfinanzierte Weiterbildungsassistentinnen/ Weiterbildungsassistenten ist nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. |
(3) Bei Ärztinnen und Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung. Dasselbe gilt für die Beschäftigung bzw. Anstellung von Weiterbildungsassistentinnen/Weiterbildungsassistenten. Der Betrag reduziert sich entsprechend des Stellenumfangs.
(4) Der Zuwendungsbetrag aus IV.1 wird nach Zugang des Förderbescheides in voller Summe als Einmalzahlung oder als Teilzahlung in jährlichen Raten an die/den Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger gezahlt.
(5) Der Zuwendungsbetrag aus IV.2 wird nach Zugang des Förderbescheides für die Dauer des Weiterbildungsvertrages, maximal aber für die Dauer von 24 Monaten, in monatlichen Raten an die/den Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger gezahlt.
(6) Die Verbandsgemeinde Selters behält sich vor, in Einzelfällen von den Zahlungsmodalitäten abzuweichen.
V. Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Förderung ist unter Verwendung des von der Verbandsgemeindeverwaltung veröffentlichten Antragsformulars zu stellen. Der Antrag ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz inklusive der „De-minimis-Erklärung“ einzureichen.
(2) Mit dem Förderantrag sind ebenfalls einzureichen:
| a) | die Angabe der postalischen Anschrift, wo die vertragsärztliche Tätigkeit im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters aufgenommen werden soll, |
| b) | der Bescheid über die vertragsärztliche Zulassung, über die Genehmigung zur Anstellung, die Genehmigung oder die Ermächtigung zur Errichtung einer Zweigpraxis als Ärztin oder Arzt im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters, |
| c) | ein Nachweis über die Praxisgründung durch Vorlage des Kauf- oder Mietvertrages. |
| d) | im Rahmen der Anstellung bzw. Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen/ Weiterbildungsassistenten der Ausbildungsvertrag. |
(3) Die Verbandsgemeindeverwaltung behält sich vor, in Einzelfällen ergänzende Unterlagen, Nachweise o.Ä. zu verlangen.
(4) Die Prüfung über die Bewilligung der Förderung erfolgt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Eine rückwirkende Förderung bzw. Bewilligung der Förderung bei Nachreichung der erforderlichen Unterlagen nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.
(5) Die Bewilligung der Förderung, die Festsetzung ihrer Höhe und weitere Modalitäten der Bewilligung der Auszahlung erfolgen durch Bewilligungsbescheid an die/den Zuwendungsempfängerin/ Zuwendungsempfänger.
VI. Rückzahlung der Zuwendung
(1) Die Förderung ist vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die geförderten Tätigkeiten nach IV. dieser Richtlinie nicht aufgenommen oder innerhalb der Bindefrist aus Gründen beendet wurden, die die/der Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger zu vertreten hat. Solche Gründe sind insbesondere die Rückgabe der Zulassung, die Nichteröffnung oder Schließung der Haus-, Gemeinschafts- oder Facharztpraxis im Gebiet der Verbandsgemeinde Selters. Bei einer vorzeitigen Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb der Bindungsfrist reduziert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/5 der Förderungssumme für jedes volle Jahr der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Sollte das Medizinische Versorgungszentrum die Ärztin/den Arzt nicht für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Dauer III. Nr. 4c beschäftigen erfolgt eine anteilige Rückzahlung der Fördersumme um 1/5 für jedes volle Jahr.
(2) Eine bewilligte Zuwendung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Förderung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt worden ist.
(3) Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger zur Erstattung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangt. Zinsen in jener Höhe werden ebenfalls verlangt, wenn der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin die Gründe, die zur Rückzahlung geführt haben, zu vertreten haben.
(4) In besonderen Härtefällen kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.
VII. Inkrafttreten und zeitliche Befristung
Die Richtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft, Förderanträge können rückwirkend zum 01.06.2025 gestellt werden. Die Antragstellung ist auf fünf Jahre befristet.
Informationen zur Antragstellung erhalten Sie von Sabrina Menngen, Fachbereich Zentrale Dienste, unter Tel. 02626/764-45 oder E-Mail: sabrina.menngen@selters-ww.de.