zur Erhebung des Elternanteiles an den Verpflegungskosten in den Grundschulen sowie dem Kinderhort der Verbandsgemeinde Selters vom 12.07.2022
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.07.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), (GVBl. 1994, S.153) in Verbindung mit dem Schulgesetz (SchulG), (GVBl. 2004, S.239), und dem Kommunalabgabengesetz (KAG), (GVBl. 1995, S.175), alle in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Präambel
Die Verbandsgemeinde Selters stellt für die in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschulen und den Kinderhort als Teil des Sachbedarfes die Mittagsverpflegung während der Unterrichtszeit zur Verfügung.
§ 1 Erhebung von Gebühren (Elternanteil)
Nach den im Rubrum genannten Gesetzen werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschulen, der Betreuenden Grundschulen sowie des Kinderhortes, die die Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen, nach Maßgabe dieser Satzung an den Verpflegungskosten sozial angemessen beteiligt.
§ 2 Höhe und Abrechnung des Elternanteiles
1) Der Elternanteil an den Verpflegungskosten beträgt für die in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Selters stehenden Ganztagsschulen, Betreuenden Grundschulen und den Kinderhort 4,00 € je Essen.
2) Mit dem Eingang der Anmeldung zur Mittagsverpflegung in der Ganztagsschule, im Schulsekretariat, dem Kinderhort oder alternativ bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters entsteht die Gebührenpflicht nach dieser Satzung.
3) Der/Die Antragsteller/in erhält über den zu zahlenden Elternanteil einen Gebührenbescheid.
4) Die Abrechnung des Elternanteils erfolgt monatlich pauschal gestaffelt nach der Anzahl der bei der Anmeldung zur Mittagsverpflegung vorgesehenen wöchentlichen Mahlzeiten in folgender Höhe:
3 Essen pro Woche 43,-- €
4 Essen pro Woche 58,-- €
5 Essen pro Woche 72,50 €
Bei der Berechnung der Pauschale wird von 40 Jahreswochen und 11 Beitragsmonaten von September bis Juli ausgegangen.
§ 3 Ermäßigungen bzw. Befreiung des Elternanteiles
1) Bei Vorlage eines Gutscheins für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung -Bildung- und Teilhabepaket- (Jobcenter, Arbeitslosengeld II), (Kreisverwaltung, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag) oder (Verbandsgemeindeverwaltung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) erfolgt die Abrechnung des Elternanteils zum Mittagessen, für den im Gutschein angegebenen Zeitraum, direkt mit dem Gutscheingeber.
2) Für Schülerinnen und Schüler, für die Anspruch auf Lernmittelfreiheit besteht, wird der Elternanteil zum Mittagessen auf 1,50 € pro Essen festgesetzt.
3) Für Kinder aus Mehrkindfamilien, die nicht unter die Berechtigung nach Abs. 1 fallen, wird, sofern mehrere Kinder aus einer Familie an der schulischen Mittagsverpflegung oder Hortverpflegung der Verbandsgemeinde Selters teilnehmen, der Elternanteil auf Antrag wie folgt festgesetzt:
für das erste Kind 4,00 Euro
für das zweite Kind 3,00 Euro
für das dritte Kind 2,00 Euro
ab dem vierten Kind 1,00 Euro
4) Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung des Elternanteils können formlos durch die Berechtigten jederzeit an die Verbandsgemeindeverwaltung Selters gestellt werden. Den Anträgen sind entsprechende Nachweise beizufügen.
5) Die Dauer der Ermäßigung ist auf die Gültigkeit der vorgelegten Nachweise beschränkt. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Berechtigungsgrundlage wird der volle Elternanteil gemäß § 2 fällig.
§ 4 Anzeigepflicht bei Wegfall der Berechtigung
Die durch einen Bewilligungsbescheid Begünstigten sind verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung einer Ermäßigung nach dieser Satzung maßgeblich sind, wie z. B. den Widerruf oder die Zurücknahme eines Leistungsbescheides, unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
§ 5 Verfahren bei Missbrauch
Gegen Antragsteller, die mit falschen Angaben oder durch Vorlage ungültiger, gefälschter oder sonst nicht zutreffenden Unterlagen missbräuchlich eine Ermäßigung nach dieser Satzung erlangen, kann die Verbandsgemeinde im Einzelfall Strafantrag entsprechend den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen stellen und Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01.09.2022 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 15.05.2012 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.