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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 10.12.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 09.07.2024 wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt zurzeit für

1.

den Wehrleiter

439,68 €

zuzüglich für 16 Feuerwehreinheiten je 10,00 €

160,00 €

2.

die stellvertretenden Wehrleiter

151,84 €

3.

den Wehrführer der Feuerwehreinheit Freilingen, Herschbach und Selters (Stützpunktwehren)

151,84 €

4.

den Wehrführer der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben

60,71 €

5.

den stellvertretenden Wehrführer der Feuerwehreinheiten Freilingen, Herschbach und Selters

75,85 €

6.

die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt Selters

113,99 €

7.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Freilingen

45,56 €

8.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Herschbach

75,85 €

9.

den Gerätewart der Feuerwehreinheit Selters

106,42 €

10.

den Gerätewart der Feuerwehreinheiten ohne Stützpunktaufgaben

21,00 €

11.

die Gerätewarte der zentralen Materiallager

38,00 €

12.

die Fachwarte Elektro

19,00 €

13.

die Fachwarte Tragkraftspritzen/Stromgeneratoren

19,00 €

14.

den Fachwart Gefahrgut

19,00 €

15.

den Fachwart zentrale Kleiderkammer

151,84 €

16.

den Fachwart Funk

38,00 €

17.

den Fachwart Hebe-/Dichtkissen

19,00 €

18.

den Fachwart „Schulen"

19,00 €

19.

den Sachbearbeiter Alarm- und Einsatzplanung

113,99 €

20.

die Sachbearbeiter Informations- und Kommunikationsmittel

88,11 €

21.

die Jugendwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr

53,00 €

22.

den Pressewart

19,00 €

Artikel II

Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

56242 Selters, den 10.12.2025
Oliver Götsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.