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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 40/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Das Ordnungsamt informiert:

Bordsteinrampen als Auffahrhilfen sind unzulässig!

Viele Grundstückseigentümer verwenden sogenannte „Auffahrhilfen“, um die Überfahrt an den Bordsteinen zu erleichtern und die Felgen zu schonen. Jedoch sind diese improvisierten Rampen weder ungefährlich noch zulässig.

Die privat ausgebrachten Bordsteinrampen auf öffentlichen Straßen stellen nämlich tatsächlich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar und sind trotz möglicher anderslautender Werbeversprechen der Anbieter weder behördlich zugelassen noch genehmigungsfähig. So wird durch die Rampen in der Regel der Regenwasserabfluss entlang des Randsteins behindert, was zu Verschmutzungen, Wasseransammlungen und Aquaplaning führen kann. Im Winterdienst können Räumfahrzeuge mit den Rampen kollidieren und sie beispielsweise auf die Fahrbahn schieben. Aber auch während der anderen Jahreszeiten können die Rampen vor allem im Dunkeln auch zu Stolperfallen für Fußgänger/innen und Radfahrer/innen werden. Personen- und Sachschäden könnten die Folge sein.

Wir bitten die betroffenen Straßenanlieger, die Bordsteinrampen zeitnah

zu entfernen.

Ein Tipp für besondere Erfordernisse: Sollte im Einzelfall der vorhandene Bordstein zu hoch für ein normales Überfahren sein, kann dieser auf Kosten des Grundstückeigentümers abgesenkt werden. Ein entsprechender Antrag kann beim Tiefbauamt gestellt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Verbandsgemeindeverwaltung Selters
Ordnungsbehörde
56242 Selters