Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach hat aufgrund des § 7 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 22) in Verbindung mit den §§ 95 ff und § 24 GemO vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) – zuletzt geändert mit Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) – und § 9 seiner Verbandsordnung vom 01.02.1989 in Verbindung mit §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz – EigAnVO - vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) am 14.09.2023 folgende Wirtschaftssatzung beschlossen; diese wird, nachdem die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier - als Aufsichtsbehörde - mit Schreiben vom 09.10.2023 mitgeteilt hat, sie werde Bedenken wegen Rechtsverletzung nicht geltend machen, hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der 2. Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf
1. im Erfolgsplan
Erträge — 936.000,00 €
Aufwendungen — 936.000,00 €
2. im Vermögensplan
Einnahmen — 837.000,00 €
Ausgaben — 837.000,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen werden nicht erforderlich.
Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt:
Für das Wirtschaftsjahr 2024 — 70.000,00 €
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, wird festgesetzt auf — 100.000,00 €
Die Umlage, die der Zweckverband zur Deckung seiner Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern erhebt, wird auf — 929.000,00 €
festgesetzt. Die hierauf zu den Fälligkeitsterminen 1.1, 1.4 und 1.7.2023 aufgrund der Festsetzungen des1. Wirtschaftsplanes gezahlte Abschläge bleiben unverändert.Die Höhe des 4. Abschlages der Verbandsumlage zum 1.10.2023 ergibt sich aus den Festsetzungendes vorliegenden 2. Wirtschaftsplanes.
Hinweis:
1. Der 2. Wirtschaftsplan 2023 liegt jedermann zur Einsichtnahme während der Dienststunden vom 13. November 2023 bis 30. November 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, Zimmer 105, und
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 310
öffentlich aus.
2. Eine Verletzung der Bestimmungen über
| a) | Ausschließungsgründe (§ 22 Gemeindeordnung) und |
| b) | die Einberufung und die Tagesordnung der Sitzung der Zweckverbandsversammlung (§ 34 Gemeindeordnung) |
bei der Beratung und Beschlussfassung über diese Wirtschaftssatzung ist gemäß § 7 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht wird.