Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 17.10.2023, Abt. / Az. 2B/22-1182-901-10 von der nachstehend aufgeführten Satzung Kenntnis genommen, sie - soweit genehmigungspflichtige Teile in der 1. Nachtragshaushaltssatzung enthalten sind - genehmigt und gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Satzung keine Bedenken gemäß § 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) erhoben.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit 1. Nachtragsstellenplan der Verbandsgemeinde Selters liegt in der Zeit vom 10.11.2023 bis 24.11.2023 in der Verbandsgemeinde Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, nach terminlicher Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Erhan Evrem (Tel.: 02626/764-55) zu jedermanns Einsicht offen.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters für das Jahr 2023 vom 30.10.2023
Der Verbandsgemeinderat hat gemäß § 98 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 6 der Haushaltssatzung wird wie folgt geändert:
Festsetzung der Entgelte für die Benutzung und das Vorhalten der Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung:
| 2. | Abwasserbeseitigung | Euro | Euro |
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| gegen- über bisher | nunmehr auf fest- gesetzt |
| 2. | Einmaliger Beitrag |
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| 2.1 | für die erstmalige Herstellung (mit Berücksichtigung von Fördermittel) |
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| 2.1.1 | Schmutzwasser |
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| für Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse je qm | 2,95 | 2,95 |
| 2.1.2 | Niederschlagswasser |
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| für die mögliche Abflussfläche je qm | 6,51 | 6,51 |
| 2.2 | für die erstmalige Herstellung (ohne Berücksichtigung von Fördermittel) |
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| 2.2.1 | Schmutzwasser |
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| für Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse je qm | 3,33 | 3,33 |
| 2.2.2 | Niederschlagswasser |
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| für die mögliche Abflussfläche je qm | 7,43 | 7,43 |
| 2.3 | Laufende Entgelte |
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| 2.3.1 | Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser |
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| für die mögliche Abflussfläche je qm | 0,48 | 0,47 |
| 2.3.2 | Schmutzwassergebühr |
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| je Kubikmeter gewichtete Schmutzwassermenge (einschließlich Abwasserabgabe) | 2,99 | 2,80 |
| 2.3.3 | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser |
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| je qm gewichtete Grundstücksfläche | 0,09 | 0,09 |
| 2.4 | Straßenoberflächenentwässerung |
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| 2.4.1 | laufender Kostenanteil für entwässerte Straßen, Wege und Plätze, die in der Baulast der Gemeinde stehen je qm | 0,67 | 0,67 |
| 2.4.2 | Investitionskostenanteil für die Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen, die in der Baulast der Gemeinde stehen, bei der erstmaligen Herstellung je qm | 11,51 | 11,51 |
| 2.4.3 | Investitionskostenanteil für die Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen, die in der Baulast der Gemeinde stehen, für die Erneuerung je qm |
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| - in offener Bauweise je qm | 23,48 | 23,48 |
| - in geschlossener Bauweise je qm | 8,07 | 8,07 |
| 2.4.4 | Abwassergebühr für geschlossene Gruben je cbm | 16,28 | 16,11 |
| 2.4.5 | Fäkalschlammgebühr je cbm | 63,00 | 60,50 |
| 3. | Vorausleistungen |
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| Auf die in § 6 genannten Entgelte werden Vorausleistungen erhoben. |
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Artikel II
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde:
Gegen die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit 1. Nachtragsstellenplan der Verbandsgemeinde Selters werden keine kommunalaufsichtliche Bedenken erhoben.