Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach hat aufgrund des § 7 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit den §§ 95 ff und § 24 GemO vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) - und § 9 seiner Verbandsordnung vom 01.02.1989 in der Änderungsfassung vom 29.11.1996 in Verbindung mit §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz - EigAnVO - vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. S. 408) am 05.09.2024 folgende Wirtschaftssatzung beschlossen; diese wird, nachdem die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier - als Aufsichtsbehörde - mit Schreiben vom 16.10.2024 mitgeteilt hat, sie werde Bedenken wegen Rechtsverletzung nicht geltend machen, hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der 2. Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf
1. im Erfolgsplan
Erträge — 952.800,00 €
Aufwendungen — 952.800,00 €
2. im Vermögensplan
Einnahmen — 347.900,00 €
Ausgaben — 347.900,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen werden nicht erforderlich.
| Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt: | |
| Für das Wirtschaftsjahr 2025 | 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, wird festgesetzt auf 100.000,00 €
Die Umlage, die der Zweckverband zur Deckung seiner Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern erhebt, wird auf 945.500,00 € festgesetzt. Die hierauf zu den Fälligkeitsterminen 1.1, 1.4 und 1.7.2024 aufgrund der Festsetzungen des 1. Wirtschaftsplanes gezahlte Abschläge bleiben unverändert. Die Höhe des 4. Abschlages der Verbandsumlage zum 1.10.2024 ergibt sich aus den Festsetzungen des vorliegenden 2. Wirtschaftsplanes.
Hinweis:
| 1. | Der 2. Wirtschaftsplan 2024 liegt jedermann zur Einsichtnahme während der Dienststunden vom 14. November 2024 bis 29. November 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, Zimmer 105, und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 310 öffentlich aus. |
| 2. | Eine Verletzung der Bestimmungen über |
| a) Ausschließungsgründe (§ 22 Gemeindeordnung) und |
| b) die Einberufung und die Tagesordnung der Sitzung der Zweckverbandsversammlung (§ 34 Gemeindeordnung) bei der Beratung und Beschlussfassung über diese Wirtschaftssatzung ist gemäß § 7 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht wird. |