Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung und dem Beschluss des Gemeinderates Steinen vom 30.11.2022 werden die nachstehend bezeichneten Verkehrsflächen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Nummer 3 a und als sonstige Straßen im Sinne des § 3 Nummer 3 b, hier als Gehweg (Nr. aa) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1) Gartenstraße
Gemeindestraße
Flur 3, Flurstück 1664/5
2) Hohe Straße
Nebenanlagen
Flur 1, Flurstücke 1652/15 tlw. und 1652/16
Flur 20, Flurstück 1575/2 tlw.
Flur 21, Flurstück 1584/3
3) Kreuzweg
Gemeindestraße
Flur 8, Flurstück 26 tlw.
4) Lindenstraße
Gemeindestraße und Nebenanlagen
Flur 1, Flurstück 45/5, 1653/6, 1653/11, 1653/12, 1653/13, 1654/12, 1654/14, 1655/5, 1656/3 und 1657/1 tlw.
Flur 2, Flurstücke 1659/1, 1659/3, 1659/6 und 1659/9
Flur 3, Flurstücke 1665/7, 1665/9, 1665/13, 1665/14, 1665/19, 1665/22, 1665/23, 1665/25 und 1665/26
Flur 21, Flurstücke 1583/2, 1583/3
5) Marktstraße
Gemeindestraße
Flur 1, Flurstück 42/2
Flur 21, Flurstück 1582/13 tlw.
6) Nordstraße
Gemeindestraße,
Flur 2, Flurstück 55/9
Flur 5, Flurstück 46
7) Wiesenstraße
Gemeindestraße,
Flur 8, Flurstück 74
Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straßen und Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Diese Verfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Lagepläne sind Bestandteile der Widmung und können bei der Verbandsgemeindeverwaltung, von jedermann eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters einzulegen.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der |
|
| Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an |
| 3. | nach Anmeldung im Nutzerkonto Rheinland-Pfalz unter |
|
| durch Verfassen der Nachricht im Postfach an die Verbandsgemeindeverwaltung Selters |
erhoben werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Hiermit ordnen wir für die Widmung der vorstehend bezeichneten Verkehrsflächen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die Widmung keine aufschiebende Wirkung hat und die Widmung daher auch im Falle eines Widerspruchs wirksam wird und vollzogen werden kann.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straßen jedermann gestattet und die Straßen in eine Straßengruppe - hier Gemeindestraße - eingestuft. Zudem ist die Widmung Voraussetzung für die Anwendung öffentlichen Rechts. Bei den oben genannten Verkehrsanlagen handelt es sich um Straßen die bereits seit Jahren für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widersprüche gegen die Widmung aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die vorbezeichneten Rechtswirkungen der Widmung wäre eine aufschiebende Wirkung nicht vertretbar. Insbesondere werden durch die vorliegende Widmung auch keine Rechte Dritter verletzt. Die sofortige Vollziehung der Widmung liegt somit im öffentlichen Interesse.