Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 26.01.2024, Abt. / Az. 2B/22-1182-901-00 von der nachstehend aufgeführten Satzung Kenntnis genommen, sie - soweit genehmigungspflichtige Teile in der Haushaltssatzung enthalten sind - genehmigt und gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Satzung keine Bedenken gemäß § 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) erhoben.
Die Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit vom 02.02.2024 bis 16.02.2024 in der Verbandsgemeinde Selters, Am Saynbach
5-7, 56242 Selters, nach terminlicher Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Erhan Evrem (Tel.: 02626/764-55) zu jedermanns Einsicht offen.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.344.510 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.193.230 € |
| Jahresüberschuss auf | 151.280 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 908.310 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 543.000 € |
| die Auszahlungen us Investitionstätigkeit auf | 1.545.100 € |
| Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.002.100 € |
| Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 93.790 € |
| Veränderung der liquiden Mittel | -127.790 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 3.900.000 Euro.
Für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ (Betriebszweige Wasserwerk, Abwasserwerk und Kalte Nahwärme) werden in den Wirtschaftsplänen festgesetzt auf
| 1. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf | 2.177.400 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 4.707.680 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 6.885.080 Euro |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf | 600.000 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 800.000 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf | 600.000 Euro |
| zusammen auf | 2.000.000 Euro |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf | 0 Euro |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 0 Euro |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf | 0 Euro |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetzt (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Die Umlagesätze werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig. Das vorläufige Umlagesoll für 2024 wird auf — 7.919.400 Euro
festgesetzt.
Nach der Kommunalisierung des Revierdienstes gem. § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.2007 (GVBl S. 193) und der Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde Selters wird für die nicht durch Kostenerstattung des Landes gedeckten Personalaufwendungen der Revierbeamten, mit Ausnahme der Aufwendungen für Beihilfen, eine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhoben.
Das vorläufige Umlagesoll für 2024 wird auf — 198.000 Euro
festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Personalkostenzuschusses des Landes.
Die Sonderumlage wird zu den in § 8 dieser Satzung festgesetzten Terminen zur Zahlung fällig.
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 — 29.912.772,79 Euro
Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 30.538.117,79 Euro
Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 30.689.397,79 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten sind.
Investitionen sind in der Investitionsübersicht dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilergebnishaushalts gegenseitig deckungsfähig.
Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten bleiben die Ermächtigungen gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen.
Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde:
Gegen die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters für das Haushaltsjahr 2024 werden keine Bedenken erhoben.