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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Betriebssatzung für Eigenbetriebe

vom 14.12.2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

§ 2

Name des Eigenbetriebs

§ 3

Stammkapital

§ 4

Aufgaben des Einrichtungsträgers

§ 5

Werkausschuss

§ 6

Bürgermeister

§ 7

Werkleitung

§ 8

Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

(1) Das Wasserwerk, das Abwasserwerk und die Kalte Nahwärme der Verbandsgemeinde werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,

Wasserversorgung

die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

Abwasserbeseitigung

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen;

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben;

Kalte Nahwärme

- die von städtischer/gemeindlicher Seite im Einzelfall übertragene Aufgabe der Nahwärmeversorgung eigenverantwortlich wahrzunehmen.

(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Hierzu zählt auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken/Mikrogasturbinen.

(5) Die Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde verfolgen keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2 Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:,,Verbandsgemeindewerke Selters“.

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 7.100.000,00 €

Davon werden zugeordnet:

1. dem Wasserwerk 3.250.000,00 €

2. den Abwasserbeseitigungseinrichtungen 3.750.000,00 €

3. der Kalten Nahwärme 100.000,00 €

§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers

Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere

1.

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

3.

die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung,

4.

der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 500.000 EUR übersteigen,

5.

die Vergabe von Aufträgen, soweit sie nicht auf den Werkausschuss oder die Werkleitung übertragen sind,

6.

die Rückzahlung von Eigenkapital,

7.

die Beschlüsse über Satzungen,

8.

die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe,

9.

die mittel- und langfristigen Planungen.

§ 5 Werkausschuss

(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(2) Der Werkausschuss besteht aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern. Die Anzahl der Mitglieder des Werkausschusses wird in der Hauptsatzung festgelegt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Werkausschusses sollen Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(3) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der im Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 25.000 € überschreiten,

2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen (z.B. Grundstückskaufverträge), wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000 € übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderats vorbehalten sind,

4. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Ausführung des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 500.000 € ansonsten im Einzelfall bis zu einem Betrag von 100.000 €, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

5. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören,

6. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von über 20.000 €, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen.

§ 6 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde,der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.

§ 7 Werkleitung

(1) Es werden ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1.

der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

2.

die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

3.

die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen),

4.

der Einsatz des Personals,

5.

der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3,

6.

der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung

7.

die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen

8.

die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

9.

die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

10.

die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

11.

die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Rat erteilten Kreditermächtigung,

12.

die Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen

13.

die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 25.000 €,

14.

der Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen Vergleichen bis zu 20.000 €,

15.

die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 20.000 €,

16.

die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen.

§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung

(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.

(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 iVm § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr.4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.

(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasseverbunden ist.

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Die Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 11.10.2022 außer Kraft.

Selters, den 14.12.2022 — Klaus Müller, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten First jedermann diese Verletzung geltend machen.