vom 13.12.2022
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Selters vom 15.07.2014 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3, Ziffern 3, 5, 6 und 7 enthält folgende Fassung:
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 3. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro; |
| 5. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 75.000 Euro; |
| 6. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 75.000 Euro; |
| 7. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 250.000 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
§ 4 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 enthält folgende Fassung:
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 Euro im Einzelfall. |
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten First jedermann diese Verletzung geltend machen.