Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. | § 13 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung. |
„Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 27,35 v.H. und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 100 v.H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.“
2. | § 18 Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung: |
„Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 72,65 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben.“
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.