Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwassergruppe Holzbach hat aufgrund des § 7 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 22) in Verbindung mit den §§ 95 ff und § 24 GemO vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) - zuletzt geändert mit Gesetz vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) - und § 9 seiner Verbandsordnung vom 01.02.1989 in Verbindung mit §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz - EigAnVO - vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) am 10.11.2022 folgende Wirtschaftssatzung beschlossen; diese wird, nachdem die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Trier - als Aufsichtsbehörde - mit Schreiben vom 16.01.2023 mitgeteilt hat, sie werde Bedenken wegen Rechtsverletzung nicht geltend machen, hiermit öffentlich bekannt gemacht:
§ 1
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf
1. im Erfolgsplan
Erträge 998.000,00 €
Aufwendungen 998.000,00 €
2. im Vermögensplan
Einnahmen 947.000,00 €
Ausgaben 947.000,00 €
§ 2
Kredite zur Finanzierung der Investitionen werden nicht erforderlich.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden festgesetzt:
Für das Wirtschaftsjahr 2024 0,00 €
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann,
wird festgesetzt auf 100.000,00 €
§ 5
Die Umlage, die der Zweckverband zur Deckung seiner Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern erhebt,
wird auf 989.500,00 €
festgesetzt. Hiervon haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihrem Anteil Abschlagszahlungen in gleicher Höhe zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.2023 zu leisten.
Hinweis:
| 1. | Der Wirtschaftsplan 2023 liegt jedermann zur Einsichtnahme während der Dienststunden vom 13. Februar 2023 bis 24. Februar 2023 |
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| bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, Zimmer 105, und |
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| bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer 310 |
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| öffentlich aus. |
| 2. | Eine Verletzung der Bestimmungen über |
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| a) Ausschließungsgründe (§ 22 Gemeindeordnung) und |
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| b) die Einberufung und die Tagesordnung der Sitzung der Zweckverbandsversammlung (§ 34 Gemeindeordnung) |
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| bei der Beratung und Beschlussfassung über diese Wirtschaftssatzung ist gemäß § 7 Absatz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Abwassergruppe Holzbach, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht wird. |