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Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Selters

Haushaltssatzung 2026 der Verbandsgemeinde Selters

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 07.01.2026, Abt. / Az. 2B/22-1182-901-00 von der nachstehend aufgeführten Satzung Kenntnis genommen, sie - soweit genehmigungspflichtige Teile in der Haushaltssatzung enthalten sind - genehmigt und gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Satzung keine Bedenken gemäß § 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) erhoben.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 liegt in der Zeit vom 06.02.2026 bis 20.02.2026 in der Verbandsgemeinde Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, nach terminlicher Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Erhan Evrem (Tel.: 02626/764-55) zu jedermanns Einsicht offen.

Selters, 05.02.2026
gez. Oliver Götsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald für das Jahr 2026 vom 29.01.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  14.418.160 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  14.372.450 €

Jahresüberschuss auf  —  45.710 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf  —  570.560 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  2.499.350 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  1.873.200 €

Saldo aus den Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  626.150 €

Saldo aus den Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  1.196.710 €

Veränderung der liquiden Mittel  —  1.158.710 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

zusammen auf

0 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf  —  0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  4.274.000 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  640.000 Euro.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen f

ür Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ (Betriebszweige Wasserwerk, Abwasserwerk und Kalte Nahwärme) werden in den Wirtschaftsplänen festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk für

zinslose Förderdarlehen auf

255.000 Euro

verzinste Kredite auf

2.221.900 Euro

Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk für

zinslose Förderdarlehen auf

159.500 Euro

verzinste Kredite auf

4.521.300 Euro

Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme für

zinslose Förderdarlehen auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

zusammen auf

7.157.700 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf

600.000 Euro

Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf

800.000 Euro

Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf

600.000 Euro

zusammen auf

2.000.000 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf

0 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0 Euro

Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf

0 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0 Euro

Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf

0 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0 Euro

zusammen auf

0 Euro

§ 6

Festsetzung der Entgelte für die Benutzung

und das Vorhalten der Einrichtungen

der Wasserversorgung

und der Abwasserbeseitigung

§ 7

Festsetzung der Entgelte für die Benutzung

und das Vorhalten der Einrichtungen

der Kalten Nahwärme

§ 8

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Die Umlagesätze werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf  —  33,5 v.H.

2.

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf  —  33,5 v.H.

3.

die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf  —  33,5 v.H.

4.

die Steuerkraftmesszahl des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer auf  —  33,5 v.H.

5.

die Steuerkraftmesszahl des Gemeindeanteils

an der Umsatzsteuer auf  —  33,5 v.H.

6.

die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen

nach § 21 LFAG auf  —  33,5 v.H.

7.

die Schlüsselzuweisungen A auf  —  33,5 v.H.

8.

die Zuweisung für Stationierungsgemeinden

und zentrale Orte auf  —  33,5 v.H.

Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026 zur Zahlung fällig. Das vorläufige Umlagesoll für 2026 wird auf  —  8.503.100 Euro

festgesetzt.

§ 9

Sonderverbandsumlage Revierdienst

Nach der Kommunalisierung des Revierdienstes gem. § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.2007 (GVBl S. 193) und der Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde Selters wird für die nicht durch Kostenerstattung des Landes gedeckten Personalaufwendungen der Revierbeamten, mit Ausnahme der Aufwendungen für Beihilfen, eine Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhoben.

Das vorläufige Umlagesoll für 2026 wird auf

224.000 Euro

festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Personalkostenzuschusses des Landes.

Die Sonderumlage wird zu den in § 8 dieser Satzung festgesetzten Terminen zur Zahlung fällig.

§ 10

Sonderverbandsumlage zur Förderung

der haus- und fachärztlichen Versorgung

Um die medizinische Versorgung in der Verbandsgemeinde Selters zu sichern und zu fördern, wird eine finanzielle Unterstützung zur Praxisneugründung, Übernahme einer Arztpraxis sowie zur Anstellung von Weiterbildungsassistenten/innen gewährt.

Die Sonderumlage wird nach § 32 Abs. 2 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhoben.

Das vorläufige Umlagesoll für 2026 wird auf

300.000 Euro

festgesetzt.

Die endgültige Festsetzung für das Haushaltsjahr erfolgt nur in entsprechender Höhe der bis dahin bewilligten Fördersumme zum Ende des Jahres.

§ 11

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

34.137.742,10 Euro

Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025

34.690.852,10 Euro

Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026

34.736.562,10 Euro

§ 12

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten sind.

§ 13

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind in der Investitionsübersicht dargestellt.

§ 14

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 1 Fall zugelassen.

§ 15

Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilergebnishaushalts gegenseitig deckungsfähig.

§ 16

Übertragbarkeit (§ 17 GemHVO)

Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten bleiben die Ermächtigungen gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen.

56242 Selters/WW., 29.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Selters/WW
gez. Oliver Götsch, Bürgermeister

Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde

Gegen die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters für das Haushaltsjahr 2026 werden keine Bedenken erhoben.

Montabaur, den 07.01.2026
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. / Az. 2B/22 - 1182-901-00
gez. Achim Schwickert, Landrat