Titel Logo
Unsere Verbandsgemeinde Selters Ww
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung 2025 der Verbandsgemeinde Selters

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat mit Verfügung vom 07.02.2025, Abt. / Az. 2B/22-1182-901-00 von der nachstehend aufgeführten Satzung Kenntnis genommen, sie - soweit genehmigungspflichtige Teile in der Haushaltssatzung enthalten sind - genehmigt und gegen die nicht genehmigungspflichtigen Teile der Satzung keine Bedenken gemäß § 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) erhoben.

Die Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit vom 21.02.2025 bis 07.03.2025 in der Verbandsgemeinde Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, nach terminlicher Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Erhan Evrem (Tel.: 02626/764-55) zu jedermanns Einsicht offen.

Selters, 20.02.2025
gez. Oliver Götsch Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald für das Jahr 2025 vom 11.02.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf  —  14.068.210 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  —  13.515.100 €

Jahresüberschuss auf — 553.110 €

2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf  —  1.295.110 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.273.400 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.276.200 €

Saldo aus den Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -2.002.800 €

Saldo aus den Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -707.690 €

Veränderung der liquiden Mittel  — -743.690 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

0 Euro

zusammen auf

0 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, belaufen sich auf  —  0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  4.200.000 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  585.000 Euro.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb „Verbandsgemeindewerke“ (Betriebszweige Wasserwerk, Abwasserwerk und Kalte Nahwärme) werden in den Wirtschaftsplänen festgesetzt auf

1. der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf

Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf

Sondervermögen Eigenbetrieb

Kalte Nahwärme auf

zusammen auf

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf

Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf

Sondervermögen Eigenbetrieb

Kalte Nahwärme auf

zusammen auf

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen Eigenbetrieb Wasserwerk auf

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasserwerk auf

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

Sondervermögen Eigenbetrieb Kalte Nahwärme auf

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

zusammen auf

§ 6

Festsetzung der Entgelte für die Benutzung und das Vorhalten der Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung:

§ 7

Festsetzung der Entgelte für die Benutzung und das Vorhalten der Einrichtungen der Kalten Nahwärme:

§ 8

Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetzt (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Die Umlagesätze werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

  1. die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf  —  33,5 v.H.
  2. die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf  —  33,5 v.H.
  3. die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf  —  33,5 v.H.
  4. die Steuerkraftmesszahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf  —  33,5 v.H.
  5. die Steuerkraftmesszahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf  —  33,5 v.H.
  6. die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG auf  —  33,5 v.H.
  7. die Schlüsselzuweisungen A auf  —  33,5 v.H.
  8. die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte auf  —  33,5 v.H.

Die Umlage wird mit je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2025 zur Zahlung fällig. Das vorläufige Umlagesoll für 2025 wird auf  —  9.953.400 Euro

festgesetzt.

§ 9 Umlage

Sonderverbandsumlage Revierdienst

Nach der Kommunalisierung des Revierdienstes gem. § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.2007 (GVBl S. 193) und der Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde Selters wird für die nicht durch Kostenerstattung des Landes gedeckten Personalaufwendungen der Revierbeamten, mit Ausnahme der Aufwendungen für Beihilfen, eine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) erhoben.

Das vorläufige Umlagesoll für 2025 wird auf  —  219.000 Euro

festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Personalkostenzuschusses des Landes.

Die Sonderumlage wird zu den in § 8 dieser Satzung festgesetzten Terminen zur Zahlung fällig.

§ 10

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  —  32.236.314,18 Euro

Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024  —  32.387.594,18 Euro

Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025  —  32.940.704,18 Euro

§ 11

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten sind.

§ 12

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind in der Investitionsübersicht dargestellt.

§ 13

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.

§ 14

Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilergebnishaushalts gegenseitig deckungsfähig.

§ 15

Übertragbarkeit (§ 17 GemHVO)

Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten bleiben die Ermächtigungen gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen.

56242 Selters/WW., 11.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Selters/WW
gez. Oliver Götsch, Bürgermeister

Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde:

Gegen die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Selters für das Haushaltsjahr 2025 werden keine Bedenken erhoben.

Montabaur, den 07.02.2025
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. / Az. 2B/22 - 1182-901-00
gez. Achim Schwickert, Landrat