Satzung der Verbandsgemeinde Selters zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung -
der Verbandsgemeinde Selters vom 08.02.2023
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
1. § 13 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung.
„Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser 24,90 v.H. und von den auf das Niederschlagswasser entfallenden Kosten (§ 12) 100 v.H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.“
2. § 18 Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung:
„Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 75,10 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben.“
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.