Satzung der Verbandsgemeinde Selters zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung
- Entgeltsatzung Wasserversorgung -
vom 08.02.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I
1. § 12 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
„Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 29,87 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.“
2. § 18 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
„Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden 70,13 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben.“
Artikel II
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO):
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.