für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung und dem Beschluss des Gemeinderates Krümmel vom 22.02.2023 werden die nachstehend bezeichneten Verkehrsflächen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Nummer 3 a und als sonstige Straßen im Sinne des § 3 Nummer 3 b, hier als Gehweg (Nr. aa) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1) Am Steinacker
Gemeindestraße
Flur 8, Flurstücke 65, 85 und 89
2) Bergstraße
Gemeindestraße
Flur 8, Flurstück 109
3) Blumenstraße
Gemeindestraße
Flur 6, Flurstück 19/3 tlw.
4) Hauptstraße
Nebenanlagen
Flur 2, Flurstück 32
Flur 6, Flurstücke 1 und 18
Flur 11, Flurstücke 62/1, 79/4, 79/6, 79/7, 79/11, 80, 81, 82, 100 und 114
5) Im Wieschen
Gemeindestraße
Flur 8, Flurstücke 17, 18/3, 78 und 120
6) Im Winkel
Gemeindestraße
Flur 11, Flurstück 99
7) Kirchweg
Gemeindestraße
Flur 11, Flurstück 68 tlw.
8) Mittelstraße
Gemeindestraße
Flur 8, Flurstück 99
9) Schulstraße
Gemeindestraße
Flur 1, Flurstücke 1/3, 2/2 und 39/3 tlw.
Flur 4, Flurstücke 12/3 tlw.
Flur 11, Flurstücke 112/3 und 119
10) Steinstraße
Gemeindestraße
Flur 11, Flurstücke 45/14, 63/2, 63/4, 70/2 und 74/3
11) Waldstraße
Gemeindestraße
Flur 2, Flurstück 27/1
Flur 5, Flurstück 16/3
Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straßen und Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Diese Verfügung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Lagepläne sind Bestandteile der Widmung und können bei der Verbandsgemeindeverwaltung, von jedermann eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters einzulegen.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der |
|
| Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an |
| 3. | nach Anmeldung im Nutzerkonto Rheinland-Pfalz unter |
|
| durch Verfassen der Nachricht im Postfach an die Verbandsgemeindeverwaltung Selters |
erhoben werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Hiermit ordnen wir für die Widmung der vorstehend bezeichneten Verkehrsflächen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die Widmung keine aufschiebende Wirkung hat und die Widmung daher auch im Falle eines Widerspruchs wirksam wird und vollzogen werden kann.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straßen jedermann gestattet und die Straßen in eine Straßengruppe - hier Gemeindestraße - eingestuft. Zudem ist die Widmung Voraussetzung für die Anwendung öffentlichen Rechts. Bei den oben genannten Verkehrsanlagen handelt es sich um Straßen die bereits seit Jahren für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widersprüche gegen die Widmung aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die vorbezeichneten Rechtswirkungen der Widmung wäre eine aufschiebende Wirkung nicht vertretbar. Insbesondere werden durch die vorliegende Widmung auch keine Rechte Dritter verletzt. Die sofortige Vollziehung der Widmung liegt somit im öffentlichen Interesse.