Das neue Bundesmeldegesetz (BMG) vom 1.11.2015 enthält für die Meldebehörden Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Daten der Bürger zur Weitergabe an andere Stellen (z. B. Presse, wissenschaftliche Einrichtungen, Kirchen etc.) erlaubt sind. Diese Weitergabe kann im Einzelfall dem Willen der betroffenen Personen zuwiderlaufen. Hier gibt das Gesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Auskunft bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen.
Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:
Widerspruch bei Alters und Ehejubiläen:
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen:
Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums.
Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auch wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wurde, dürfen z.B. der Bürgermeister oder der Landrat von dem Jubiläum unterrichtet werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer eigenen Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied im gleichen Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Hier kann der betroffene Familienangehörige die Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 BMG verlangen.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien:
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die persönlichen Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen.
Auskunftssperre
Der Meldebehörde ist jede Melderegisterauskunft nach § 51 BMG untersagt, wenn dem Einwohner, dessen Daten mitgeteilt werden sollen, durch diese Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, ist auf zwei Jahre befristet und muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen Ihr Bürgerbüro gerne zur Verfügung.