vom 20.03.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit geltenden Fassung, am 23.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 09.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.454.172 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.165.808 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 288.364 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.115.180 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 962.205 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.191.660 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 2.229.455 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten auf | - 303.371 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.417.646 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
auf: — 3.000.000 Euro.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf — 520.600 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf — 1.336.700 Euro
zusammen auf: — 1.857.300 Euro
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf — 1.500.000 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf — 1.500.000 Euro
zusammen auf: — 3.000.000 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen
Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf — 0 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0 Euro
Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf — 0 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0 Euro
zusammen auf: — 0 Euro
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der einmaligen und laufenden Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Entgeltssatzung Wasserversorgung und der Entgeltssatzung Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt.
| Betriebszweig Wasserversorgung | Betriebszweig Abwasserbeseitigung | ||
| Schmutz- wasser | Niederschlags-wasser | ||
| 1. einmalige Beiträge | |||
| - je m² gewichtete Grundstücksfläche | 1,57 € | 3,69 € | |
| - je m² gewichtete Grundstücksfläche (Abflußfläche) | 10,66 € | ||
| 2. wiederkehrende Beiträge | |||
| - für die ersten zwei Wohneinheiten | 126,00 € | ||
| - für jede weitere Wohneinheit | 63,00 € | ||
| - je Einwohnergleichwert | 21,00 € | ||
| - je m² gewichtete Grundstücksfläche | 0,07 € | ||
| - je m² gewichtete Grundstücksfläche (Abflußfläche) | 0,50 € | ||
a) Betriebszweig Wasserversorgung
Das Aufkommen des wiederkehrenden Beitrages Wasser soll durchschnittlich 40 % der entgeltsfähigen Kosten abdecken (§ 12 Abs. 3 Entgeltssatzung Wasserversorgung).
b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung - Schmutzwasser
Gegenstand der Kalkulation des wiederkehrenden Beitrages Schmutzwasser sind die fixen Kosten der Kostenstellen Mechanik Biologie und Schlammbehandlung für die Schmutzwasserbeseitigung
(§ 13 Abs. 3 Satz 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung).
| Betriebszweig Wasserversorgung | Betriebszweig Abwasserbeseitigung | |
| 3. Benutzungsgebühren | Frischwasser | Schmutzwasser |
| - Mengengebühr | 2,10 € / m³ | 2,50 € / m³ |
| - für Fäkalschlammabfuhr aus nicht ans Kanalnetz angeschlossene Abwassergruben und geschlossenen Sammelgruben für Schmutzwasser | 27,00 € / m³ | |
| - Abwasserabgabe für Kleineinleiter | 17,90 € / Person |
4. Bauwasserpauschale
Die Bauwasserpauschale nach § 25 Entgeltsatzung Wasserversorgung beträgt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Bauwasser bis zum Einbau einer
Messeinrichtung pro Monat: — 12,00 €
Bei der Zeitberechnung wird auf volle Monate abgerundet.
| Betriebszweig Wasserversorgung | Betriebszweig Abwasserbeseitigung | |
| 5. Aufwendungsersätze | Frischwasser | Schmutzwasser |
| - nach § 27 Abs. 1 S. 2 Entgeltsatzung | ||
| Wasserversorgung | ||
| bei DN 32 | 16,00 € / lfm | |
| bei DN 40 | 18,00 € / lfm | |
| bei DN 50 | 20,00 € / lfm | |
| - nach § 27 Abs. 1 S. 3 Entgeltsatzung | ||
| Wasserversorgung | ||
| bei Qn | 2,5 390,00 € | |
| bei Qn | 6 800,00 € | |
| - nach § 27 Abs. 4 Entgeltsatzung | ||
| Wasserversorgung | 2.500,00 € | |
| - nach § 28 Abs. 4 Entgeltsatzung | ||
| Abwasserbeseitigung | 3.500,00 € | |
| - nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Entgeltsatzung | ||
| Abwasserbeseitigung | 1.450,00 € | |
6. Kostenanteile für Straßenentwässerung
- laufende Kostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser von
gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2023 — 0,79 € / m²
- Erstmalige Herstellung / Investitionskostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser
von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2023 — 20,77 € / m²
- Erneuerung / Investitionskostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser
von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2023
a) Offene Bauweise — 21,78 € / m²
b) Grabenlose Bauweise — 7,92 € / m²
7. Umsatzsteuern
Zu den Entgelten Nr. 1 bis 5 kommen beim Betriebszweig Wasserversorgung die jeweils gesetzlich festgelegten Umsatzsteuern hinzu.
8. Vorauszahlungen
Zu den Entgelten Nr. 1 bis 3, 5 und 6 werden Vorauszahlungen erhoben.
§ 7 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf — 33,00 %
festgesetzt.
§ 8 Sonderumlage Revierdienst
Nach der Kommunalisierung des Revierdienstes gem. § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBL. S. 504) in der derzeit gültigen Fassung, und der Aufgabenübernahme durch die Verbandsgemeinde Wallmerod wird für die nicht durch Kostenerstattung des Landes gedeckten Personalaufwendungen der Revierbeamten eine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LFAG
in Höhe von — 119.780 Euro
erhoben.
§ 9 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug — 9.524.801 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt — 9.526.586 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt — 9.814.950 Euro
§ 10 Elternbeitrag Betreuende Grundschulen
Der monatliche Elternbeitrag für die Nutzung der Betreuenden Grundschulen nach § 4 Abs. 6 der Satzung über die unterrichtsergänzenden Betreuungsangebote an den Grundschulen in der Verbandsgemeinde Wallmerod und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 14.07.2016 wird für das Jahr 2023 auf — 20,00 Euro
festgesetzt.
§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall — 30.000 Euro
überschritten sind.
§ 12 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von — 20.000 Euro
sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 13 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
§ 14 Leistungszulagen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0 Euro
§ 15 Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Genehmigungsvermerke der Aufsichtsbehörde:
Der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wallmerod für Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke) auf 1.857.300 € festgesetzte Gesamtbetrag der verzinsten Kredite wird gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Von dem Gesamtbetrag der Kredite entfallen 520.600 € auf den Betriebszweig Wasserversorgung und 1.336.700 € auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung.
Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns nicht vor.
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplans der Verbandsgemeinde Wallmerod einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 27.03.2023 bis Dienstag, 04.04.2023 während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Zimmer 114, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.