Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wallmerod vom 09.07.2014 wird wie folgt geändert:
§ 10 erhält folgende Fassung
§ 10
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird wie folgt bestimmt:
| 1. Wehrleitung | ||
| a) | Wehrleiter |
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| aa) Grundbetrag | 410,00 € |
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| bb) zzgl. je Wehr | 10,00 € |
| b) | Stellv. Wehrleiter | 275,00 € |
| 2. Wehrführung | ||
| a) | Wehrführer der Ortswehren | 98,00 € |
| b) | Stellv. Wehrführer der Ortswehren | 44,00 € |
| c) | Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren | 131,00 € |
| d) | Stellv. Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren | 59,00 € |
| 3. Jugendfeuerwehr und Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr | ||
| a) | Jugendfeuerwehrwarte | 53,00 € |
| b) | Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart | 53,00 € |
| c) | Leiter Bambini-Feuerwehr | 53,00 € |
| 4. Betreuung Informations- und Kommunikationsmittel | ||
| a) | Gerätewart IuK | 140,00 € |
| b) | Bis zu 2 stellv. Gerätewart IuK | 100,00 € |
| c) | Leiter FEZ | 100,00 € |
| d) | Verantwortliche/r Presse & Öffentlichkeitsarbeit | 35,00 € |
| 5. Wartung der Geräte | ||
| a) | Gerätewarte der Ortsfeuerwehren | 30,00 € je VG-Fahrzeug (max. 4 Fahrzeuge) |
| b) | Gerätewarte der Stützpunktwehren | 120,00 € |
| 6. Atemschutz | ||
| a) | Atemschutzgerätewart VG | 140,00 € |
| b) | Bis zu 3 stellv. Atemschutzgerätewarte | 100,00 € |
| c) | Atemschutzgeräteprüfer | 12,00 € je AG (max. 6 Geräte) |
| d) | Geräteprüfer Mehrgasmessgeräte | 35,00 € |
| 7. Magazin | ||
| a) | VG Gerätewart-Magazin | 140,00 € |
| b) | Bis zu 5 stellv. VG Gerätewarte-Magazin | 100,00 € |
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird der Pauschalsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.05.2024 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist von 1 Jahr die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Gerichtsstraße 1, Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.