Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.035.370 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.034.040 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 1.330 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.368.570 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.516.260 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.385.800 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.869.540 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten auf | 1.500.970 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.500.970 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.800.010 Euro |
| Zusammen auf | 1.800.010 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 3.000.000 Euro |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 3.662.520 Euro |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf | 756.400 Euro | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf | 1.472.000 Euro | |
| zusammen auf | 2.228.400 Euro | |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf | 1.500.000 Euro | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf | 1.500.000 Euro | |
| zusammen auf | 3.000.000 Euro | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf | 0 Euro | |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite | ||
| aufgenommen werden müssen | 0 Euro | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf | 0 Euro | |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite | ||
| aufgenommen werden müssen | 0 Euro | |
| zusammen auf | 0 Euro | |
Die Sätze der einmaligen und laufenden Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Entgeltsatzung Wasserversorgung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt.
| Betriebszweig Wasserver-sorgung | Betriebszweig Abwasser-beseitigung Schmutzwasser | Betriebszweig Abwasser-beseitigung Niederschlags-wasser | |
| 1. einmalige Beiträge | |||
| je m2 gewichtete Grundstücksfläche | 1,57 € | 3,69 € | |
| je m2 gewichtete Grundstücksfläche (Abflussfläche) | 10,66 € | ||
| 2. wiederkehrende Beiträge | |||
| für die ersten zwei WE | €144,00 | ||
| für jede weitere WE | €72,00 | ||
| je Einwohnergleichwert | €24,00 | ||
| je m2 gewichtete Grundstücksfläche | 0,07 € | ||
| je m2 gewichtete Grundstücksfläche (Abflussfläche) | 0,50 € | ||
a) Betriebszweig Wasserversorgung
Das Aufkommen des wiederkehrenden Beitrages Wasser soll durchschnittlich 40 % der entgeltsfähigen Kosten abdecken (§ 12 Abs. 3 Entgeltsatzung Wasserversorgung).
b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung – Schmutzwasser
Gegenstand der Kalkulation des wiederkehrenden Beitrages Schmutzwasser sind die fixen Kosten der Kostenstellen Mechanik Biologie und Schlammbehandlung für die Schmutzwasserbeseitigung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung).
| Betriebszweig Wasser-versorgung Frischwasser | Betriebszweig Abwasser-beseitigung Schmutzwasser | |
| 3. Benutzungsgebühren |
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| - Mengengebühr | 2,40 € / m3 | 2,80 € / m3 |
| - für Fäkalschlammabfuhr aus nicht ans Kanalnetz angeschlossene Abwassergruben und geschlossenen Sammelgruben für Schmutzwasser |
| 34,00 € / m3 |
| - Abwasserabgabe für Kleineinleiter |
| 17,90 €/Person |
| 4. Bauwasserpauschale |
| |
| Die Bauwasserpauschale nach § 25 Entgeltsatzung Wasserversorgung beträgt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Bauwasser bis zum Einbau einer Messeinrichtung pro Monat: Bei der Zeitberechnung wird auf volle Monate abgerundet. | 12,00 € |
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| 5. Aufwendungsersätze |
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| nach § 27 Abs. 1 S. 2 Entgeltsatzung Wasserversorgung | ||
| - bei DN 32 | 16,00 € / lfm |
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| - bei DN 40 | 18,00 € / lfm |
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| - bei DN 50 | 20,00 € / lfm |
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| nach § 27 Abs. 1 S. 3 Entgeltsatzung Wasserversorgung | ||
| - bei Qn 2,5 | 450,00 € |
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| - bei Qn 6 | 1.000,00 € |
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| - nach § 27 Abs. 4 Entgeltsatzung Wasserversorgung | 2.500,00 € |
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| - nach § 28 Abs. 4 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung |
| 3.500,00 € |
| - nach § 28 Abs. 2 S. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung |
| 1.450,00 € |
6. Kostenanteile für Straßenentwässerung
| - laufende Kostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2026 | 0,79 € / m² |
| - Erstmalige Herstellung / Investitionskostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2026 | 20,77 € / m² |
| - Erneuerungen / Investitionskostenanteile der Ortsgemeinde für Niederschlagswasser von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2026 | |
| a) Offene Bauweise | 21,78 € / m2 |
| b) Grabenlose Bauweise | 7,92 € / m2 |
7. Umsatzsteuern
Zu den Entgelten Nr. 1 bis 5 kommen beim Betriebszweig Wasserversorgung die jeweils gesetzlichen festgelegten Umsatzsteuern hinzu.
8. Vorauszahlungen
Zu den Entgelten Nr. 1 bis 3, 5 und 6 werden Vorauszahlungen erhoben.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 34 v. H. festgesetzt.
- Entfällt –
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 9.609.190 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2025 beträgt | 9.620.245 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2026 beträgt | 9.621.575 Euro |
Der monatliche Elternbeitrag für die Nutzung der betreuenden Grundschulen nach § 4 Abs. 6 der Satzung über die unterrichtsergänzenden Betreuungsangebote an den Grundschulen in der Verbandsgemeinde Wallmerod und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 14.07.2016 wird für das Jahr 2026 auf 20 € festgesetzt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 25.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0 Euro |
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Stellungnahme der Aufsichtsbehörde:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2026 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans der Verbandsgemeinde Wallmerod einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, den 13.04.2026 bis Dienstag, den 21.04.2026
während den Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Zimmer 117, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.