Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Az: 7/70-03509/22-75-09
Die Firma SIBELCO Deutschland GmbH in Ransbach-Baumbach, Sälzerstraße 20, beantragt gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009, (BGBl. I Nr. 51, S. 2585 ff.) in der derzeit gültigen Fassung eine Plangenehmigung für die Umgestaltung und Modellierung des Meudter Baches und optional des Eisenbachs (Gewässer III. Ordnung) im Zuge des Abschlussbetriebsplanes des Tagebaus „Ludwig Hirsch“ in der Gemarkung Meudt,
Flur 9: Flurstücke 1092/2, 1092/3, 1167/3, 1167/13, 1167/20, 5849/12, 5851/1, 5851/2,
Flur 10: Flurstücke 1170/3, 1170/4, 1170/5, 1170/7, 1172/1, 1172/2, 1173/1, 1173/2, 1174/1, 1174/2, 1175/1, 1175/2, 1178/2, 1215/2, 1215/3, 1215/4, 1215/5, 1215/6, 1215/7, 1215/9, 1215/10, 5853/1, 5856/1, 5857, 5860/1, 5861/3, 5861/4, 5861/5, 5861/7, 5862, 5863, 5868/1,
Flur 12: Flurstücke 1000/2, 1020/3, 1025/3, 5884,
Flur 18: Flurstücke 5987/6, 5987/7,
Flur 31: Flurstücke 4055, 4056, 4085, 4086.
Das Vorhaben ist entsprechend § 7 Abs. 1 des UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. Teil I S. 94) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.
Eine im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte derartige Vorprüfung hat ergeben, dass die beantragte Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG haben kann.
Durch das geplante Vorhaben der Gewässerumgestaltung wird die Durchflussmenge, der Chemismus und die Wassertemperatur nicht verändert.
Mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ist daher nicht zu rechnen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit nicht.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des UVPG wird demnach bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach erfolgter allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls unterbleibt.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.