Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit geltenden Fassung, am 14.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 29.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.447.347 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.386.541 Euro |
| Jahresüberschuss | 60.806 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.039.885 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 956.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.351.890 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.395.890 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionskrediten auf | 1.356.005 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -1.362.749 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite | 300.000 Euro |
| zusammen auf: | 300.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 3.000.000 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.444.910 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werdenfestgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf | 621.050 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf | 1.237.220 Euro |
| zusammen auf: | 1.858.270 Euro |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf | 1.500.000 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf | 1.500.000 Euro |
| zusammen auf: | 3.000.000 Euro |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Wasser auf | 0 Euro |
| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| Sondervermögen Eigenbetrieb Abwasser auf | 0 Euro |
| darunter: |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro |
| zusammen auf: | 0 Euro |
Die Sätze der einmaligen und laufenden Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Entgeltsatzung Wasserversorgung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt.
| 6. Kostenanteile für Straßenentwässerung | ||
| - | laufende Kostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2024 | 0,79 € / m² |
| - | Erstmalige Herstellung / Investitionskostenanteile der Ortsgemeinden für Niederschlagswasser von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2024 | 20,77 € / m² |
| - | Erneuerungen / Investitionskostenanteile der Ortsgemeinde für Niederschlagswasser von gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen für 2024 |
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| a) Offene Bauweise | 21,78 € / m2 |
| b) Grabenlose Bauweise | 7,92 € / m2 |
7. Umsatzsteuern
Zu den Entgelten Nr. 1 bis 5 kommen beim Betriebszweig Wasserversorgung die jeweils gesetzlichen festgelegten Umsatzsteuern hinzu.
8. Vorauszahlungen
Zu den Entgelten Nr. 1 bis 3, 5 und 6 werden Vorauszahlungen erhoben.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 33,00 v. H. festgesetzt.
- Entfällt -
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 10.319.845 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2023 beträgt | 10.608.209 Euro |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. 2024 beträgt | 10.669.015 Euro |
Der monatliche Elternbeitrag für die Nutzung der betreuenden Grundschulen nach § 4 Abs. 6 der Satzung über die unterrichtsergänzenden Betreuungsangebote an den Grundschulen in der Verbandsgemeinde Wallmerod und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 14.07.2016 wird für das Jahr 2024 auf 20 € festgesetzt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 30.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0 Euro |
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Genehmigungsvermerke der Aufsichtsbehörde:
Der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wallmerod für Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke) auf 1.858.270 € festgesetzte Gesamtbetrag der verzinsten Kredite wird gemäß § 80 Abs. 3 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Von dem Gesamtbetrag der Kredite entfallen 621.050 € auf den Betriebszweig Wasserversorgung und 1.237.220 € auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung.
Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns nicht vor.
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplans der Verbandsgemeinde Wallmerod einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 10.06.2024 bis Dienstag, 18.06.2024 während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Zimmer 117, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.