des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung für das geplante Vorhaben „Teilverlegung des Leckersbaches im bergrechtlich zugelassenen Tontagebau „Richard“
Die Firma Aloys Müller GmbH & Co. KG, als Betreiberin des bergrechtlich zugelassenen Tontagebaus „Richard“ in den Gemarkungen der Ortsgemeinden Berod b. W. und Wallmerod, Verbandsgemeinde
Wallmerod, Westerwaldkreis, beabsichtigt die Teilverlegung des Leckersbaches innerhalb des Tagebaus.
Das geplante Vorhaben fallt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ist nach dem Bundesberggesetz (BBergG) betriebsplanpflichtig.
Der Tagebau „Richard“ wird auf der Grundlage eines zugelassenen Hauptbetriebsplans sowie eines planfestgestellten Rahmenbetriebsplans betrieben. Zur Absicherung der Standsicherheit einer Böschungsfläche im Nordwesten des Tagebaus ist eine Verlegung des Leckersbaches auf einer Länge von 460 Metern erforderlich. Die Flächeninanspruchnahme für die Verlegung beträgt ca. 0,18 Hektar.
Zur Feststellung, ob für die geplante Änderung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, war vom LGB als zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 9 Abs 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.
Nach Prüfung durch das Landesamt für Geologie und Bergbau, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien, sind durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens voraussichtlich keine erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten Es ist daher keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 UVPG wird somit festgestellt, dass für das geplante Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG hiermit der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Als
wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP- Pflicht sind anzuführen, dass das geplante Vorhaben 1 voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser sowie die Artenvielfalt
haben wird, dass keine Schutzgebiete tangiert sind sowie die Tatsache, dass die Auswirkungen der geplanten Änderung im Vergleich zum planfestgestellten Bestandsvorhaben als nicht wesentlich zu werten sind.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann somit mittels der bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens entschieden werden. Ein Planfeststellungsverfahren ist nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.